Rhein-Ruhr. Die Sommerferien stehen vor der Tür – und für viele Schülerinnen und Schüler beginnt damit die Zeit der Ferienjobs. Eigentlich eine gute Sache: Die Arbeit hilft, das Taschengeld aufzubessern und gewährt gleichzeitig Einblicke in die Arbeitswelt. Aber: Man muss auch die Regeln kennen, die für die Ferienarbeit gelten. Der DGB gibt Tipps:
Jugendarbeitsschutz
Das ist die gesetzliche Lage: Ferienjobs gibt es in allen erdenklichen Branchen, und dabei gibt es durchaus auch gefährliche Arbeiten. Die sind aber für Kinder und Jugendliche tabu. „Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, macht die DGB-Regionsgeschäftsführerin für Düsseldorf-Bergisch Land, Sigrid Wolf, klar. Dieses Gesetz gibt den Rahmen des Erlaubten vor:
- Ferienjobs – das müssen leichte Tätigkeiten sein: zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten. Auch mit Gefahrenstoffen hantieren oder Akkorde arbeiten ist untersagt.
- Bis einschließlich dem 14. Lebensjahr ist arbeiten eigentlich verboten. Aber: Wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.
- Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. hier gibt es weniger Einschränkungen. „Aber das heißt nicht, dass alles erlaubt ist“, erklärt Wolf. „Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Diese sind in erster Linie zur Erholung da.”
- Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Wolf: „Sie dürfen z.B. in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Wochenenden.“ Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen, Sportveranstaltungen zum Beispiel.
- Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind die Ruhepausen von unter 18-Jährigen geregelt. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.
Lohn
Nun zum wichtigsten Kapitel: der Bezahlung! Mit dem Mindestlohngesetz haben Ferienjobberinnen und Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,84 Euro je Stunde in den alten Bundesländern. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 51 Stunden im Monat gearbeitet werden.
Für unter 18-Jährige gilt das Mindestlohngesetz hingegen nicht – eine gesetzliche Lücke, die von vom DGB vehement kritisiert wird. Hier sollte man die Lohnhöhe genau im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird: „Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Zwar sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 735 Euro brutto liegt“, sagt Wolf. Dabei werden die Steuern normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn man beim Finanzamt einen Antrag stellt. Dafür benötigt der Arbeitgeber in jedem Fall die elektronische Lohnsteuerkarte – auch die erhält man beim Finanzamt.
Vertrag
„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln”, rät die DGB-Regionsgeschäftsführerin.
Unfallschutz
Und was passiert, wenn sich einer verletzt? „Schülerinnen und Schüler sind während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert“, sagt Wolf. Dieser Schutz beginnt ab dem ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.
Wenn es Probleme gibt
Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten?
„Im Klartext: Man muss sich nicht alles gefallen lassen. Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze muss keiner tolerieren. Am besten wendet man sich in solchen Fällen an die zuständigen Aufsichtsbehörden – in der Regel sind das örtliche Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz. Arbeitgeber, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, müssen mit heftigen Geldbußen rechnen.“