Dashboard mit statistischen Informationen zur Essener Coronavirus-Situation https://geoportal.essen.de/covid19/ (Screenshot © Stadt Essen)
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Düsseldorf/Duisburg/Essen. Die Corona-Infektionszahlen steigen in Düsseldorf weiter an. Aktuell ist am Montag, 12. Oktober (Stand: 15 Uhr), die 7-Tages-Inzidenz – also die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner*innen – in Düsseldorf auf einen Wert von 54,8 gestiegen. Mit Überschreiten des 50er-Wertes werden in der Landeshauptstadt Düsseldorf zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Reduktion von Neuinfektionen umgesetzt.

Die Maßnahmen werden vor allem deshalb ergriffen, damit die Kontaktpersonennachverfolgung durch das Gesundheitsamt weiter möglich bleibt. Nur so kann die Quarantänisierung und damit die Unterbrechung von Infektionsketten erfolgreich gewährleistet werden. Gleichzeitig wird die Stadtverwaltung zeitnah Personal aus anderen Bereichen der Verwaltung in das Gesundheitsamt umschichten, um die Arbeit des Gesundheitsamtes schnell und zielgerichtet zu unterstützen. Dadurch kann es allerdings zu Einschränkungen der Serviceleistungen von Ämtern und Institutionen, wie zum Beispiel bei den Stadtbüchereien, kommen.

Zusätzlich zur Stufe 1 ab der 35er-Inzidenz gilt mit Erreichen der 50er-Inzidenz Folgendes:

– Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten.
– Statt bisher 10 dürfen sich nur noch 5 Personen unter den in der Coronaschutzverordnung genannten Vorausssetzungen im öffentlichen Raum zusammen aufhalten.
– Sofern Hygienekonzepte bei Veranstaltungen nicht bereits eine deutlich kleinere Anzahl von Personen vorsehen oder andere Regelungen die Anzahl der Personen nicht weiter reduzieren, dürfen Veranstaltungen mit maximal 500 Personen unter freiem Himmel oder 250 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Bei allen Veranstaltungen muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden.
– Es gilt stadtweit eine Sperrstunde für die Gastronomie von 1 Uhr nachts bis zum nächsten Morgen um 6 Uhr.
– Im Einzelhandel gibt es eine Reduktion der erlaubten Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen von 1 Person/7 Quadratmetern auf 1 Person/10 Quadratmetern.
– Die Landeshauptstadt Düsseldorf empfiehlt, private Feiern in privaten Räumen mit maximal 25 Personen durchzuführen und bei solchen privaten Partys in privaten Räumen eine Kontaktliste zu erstellen.
– Zudem gilt ab jetzt eine Beschränkung auf 25 Gäste bei Trauerfeiern und sowie bei Trauungen (hier muss in öffentlichen Gebäuden ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden).

Weiterhin gelten folgende Maßnahmen, die seit der Überschreitung des Schwellenwertes von 35 eingeführt worden sind:
– Es gilt weiterhin eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindertagesstätten. Dabei gelten die Altersvorgaben aus der aktuellen Coronaschutzverordung.
– In zwölf definierten Bereichen im Stadtgebiet wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Diese Bereiche werden in den kommenden Tagen zusätzlich ausgeschildert.

Die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für folgende zwölf Bereiche:
1. Kaiserswerth: Kaiserswerther Markt/Klemensplatz
2. Rath: Westfalenstraße/Westfalencenter
3. Gerresheim: Dreherstraße/Fußgängerzone
4. Düsseltal: Rethelstraße
5. Pempelfort: Nordstraße/Duisburger Straße
6. Stadtmitte: Der gesamte Bereich zwischen Altstadt im Westen, Graf-Adolf-Straße im Süden, Hauptbahnhof im Osten und Schadowstraße/Am Wehrhahn im Norden
7. Friedrichstadt/Unterbilk: Friedrichstraße, Düsseldorf-Arcaden, Bilk S-Bahnhof
8. Unterbilk: Bilker Allee, Bilker Kirche, Lorettostraße
9. Oberbilk: Kölner Straße
10. Eller: Gumbertstraße, Gertrudisplatz
11 . Benrath: Innenstadt, Fußgängerzone
12. Garath: Stadtteilzentrum

Die Maßnahmen beider Stufen enden frühestens nach 14 Tagen, was einer Inkubationszeit entspricht – und nur dann, wenn der Schwellenwert wieder unterschritten wird. Wichtig zudem: Alle beruflich bedingten Zusammenkünfte sind weiterhin zulässig unter Beachtung der Arbeitssicherheit und Hygieneregeln.

Das Gesundheitsamt weist zudem nochmals auf die Beachtung der Hygieneregeln nach der “A-H-A-Formel” (Abstand halten – Hygiene beachten – Alltagsmaske “Mund-Nasen-Bedeckung” tragen) hin. So sollte jeder einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen halten, und überall dort, wo der Abstand nicht einzuhalten ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Zudem sollte ebenfalls auf die Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel regelmäßiges Händewaschen geachtet werden.

Unterscheidung: Lokaler oder stadtweiter Anstieg
Bei allen zu ergreifenden Maßnahmen muss vor allem zwischen zwei Fällen unterschieden werden: der lokal begrenzte sowie der stadtweite Anstieg der Neuinfektionen. Der aktuelle Anstieg ist stadtweit zu verzeichnen; die Neuinfektionen sind nicht auf einen lokalen “Hotspot” zurückzuführen. Es ist davon auszugehen, dass es mehrere unklare Infektionswege im gesamten Stadtgebiet gibt.

Bei einem lokal begrenzten Anstieg handelt es sich hingegen um punktuelle Ausbruchsgeschehen wie zum Beispiel um Neuinfektionen in Krankenhäusern, in Pflegeeinrichtungen, in Gemeinschaftsunterkünften oder in Sammelunterkünften. Also dort, wo sich ein Anstieg räumlich lokal zuordnen lässt. In diesem Fall würden Maßnahmen zur aktiven Unterbrechung möglicher Infektionsketten eingeleitet werden. Eine gesonderte Sensibilisierung der breiten Bevölkerung wäre dann nicht erforderlich.

Hintergrund: Stufenkonzept Um im Fall steigender Zahlen frühzeitig Maßnahmen ergreifen und somit eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verhindern zu können, hatte die Landeshauptstadt Düsseldorf schon im Mai vorsorglich ein Stufenkonzept entwickelt, das beim Erreichen von einer 7-Tages-Inzidenz in Höhe von 30 und 50 greifen würde. Damals war durch den Bund lediglich die Zahl von 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb einer Woche als Schwellenwert festgelegt worden und es fehlte an entsprechenden Handlungskonzepten. Diese Vorgabe wurde mittlerweile angepasst und auch in die Coronaschutzverordnung des Landes NRW übernommen, so dass nun abgestufte Maßnahmen eingeleitet werden, sobald die 7-Tages-Inzidenz die Werte von 35 und 50 übersteigen sollte.

Für Fragen zum Thema “Coronavirus” hat die Landeshauptstadt ein Informationsportal eingerichtet unter der Adresse: www.duesseldorf.de/corona

 

Neue Allgemeinverfügung der Stadt Essen regelt Corona-Testungen von asymptomatischen Personen

Am Montagmorgen sind in Essen 383 Personen mit dem Coronavirus infiziert. Seit Beginn der Erkrankungswelle Ende Februar / Anfang März sind es insgesamt 2.533 Essener*innen. In den vergangenen sieben aufeinanderfolgenden Tagen (05.10.–11.10.) hat es 313 Neuinfektionen gegeben, was einen Inzidenzwert (Anzahl infizierte Personen pro 100.000 Einwohner*innen) von 52,9 ausmacht. Das Landeszentrum Gesundheit des Landes NRW und das Robert Koch-Institut weisen für Essen heute einen Wert von 61,8 aus. Die unterschiedlichen Inzidenzwerte resultieren aus zeitlichen Verzögerungen in der Meldekette. Aktuell nach einer Erkrankung an Corona wieder genesen sind 2.101 Personen. 49 Essener*innen sind an oder in Verbindung mit einer Corona-Infektion verstorben.

Insgesamt wurden über das Lagezentrum Untere Gesundheitsbehörde sowie die Essener Kliniken bislang 40.217 Personen auf das Coronavirus beprobt. In 35.206 Fällen fiel ein Testergebnis negativ aus. Weitere Ergebnisse stehen aus. Darüber hinaus werden weitere Testungen über Testzentren an Flughäfen und in niedergelassenen Arztpraxen durchgeführt.

Aktuell befinden sich 1.335 Essener*innen in einer angeordneten häuslichen Quarantäne. Insgesamt wurde in 10.113 Fällen eine häusliche Quarantäne angeordnet. 8.778 Personen konnten aus dieser bereits wieder entlassen werden.

Aktuell am häufigsten betroffen von einer Infektion mit COVID-19 sind die Altersgruppen der 20- bis 30-jährigen Essener*innen (77), der 40- bis 50-Jährigen (67) sowie der 50- bis 60-jährigen Essener*innen (61).

Die Stadt Essen hat eine Allgemeinverfügung über die Durchführung der Testung von asymptomatischen Personen auf das Coronavirus erlassen. Sie gilt ab morgen (13.10.) und sieht Testungen auf das Coronavirus in bestimmten Gesundheitseinrichtungen vor, ebenso wie bei Urlauber*innen, die einen negativen Test benötigen.

Testungen in Gesundheitseinrichtungen
Die neue Allgemeinverfügung sieht weiterhin Testungen auf das Coronavirus bei sämtlichen Personen vor, die in bestimmten Gesundheitseinrichtungen neu oder beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt wieder aufgenommen werden. Zu diesen Einrichtungen zählen Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationskliniken, besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Hospize inklusive Kinderhospize. Ebenso betroffen sind ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungshilfe sowie Personen, die in bestimmten Betreuungsgruppen neu oder wieder aufgenommen werden soll.

Die Durchführung der Testung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Essen erfolgt, wenn die betroffene Einrichtung oder der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort der Person in Essen liegt. Personen, die in eine voll- oder teilstationäre Einrichtung neu oder wieder aufgenommen werden und nach wie vor keine Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweisen, müssen sechs Tage nach der Aufnahme ein zweites Mal getestet werden.

Testungen für Urlauber*innen
Angesichts der sich dynamisch verändernden Infektionslage und der Herbstferien in Nordrhein-Westfalen regelt die Allgemeinverfügung der Stadt Essen auch die Testung von Urlauber*innen: Essener*innen , die in den Herbstferien einen innerdeutschen Urlaub gebucht haben und aufgrund von Bestimmungen an ihrem Urlaubsort einen negativen Test vorweisen müssen, werden ebenfalls kostenfrei auf das Coronavirus getestet.

Weiteres zur Allgemeinverfügung
Die neue Allgemeinverfügung hebt zugleich die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 6. Oktober zur regelhaften Testung auf SARS-CoV-2 bei Neu-/Wiederaufnahmen in Einrichtungen auf. Sie ist bis zum Tag des Außerkrafttretens der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. Juni in Kraft.

Die Kosten für die Testungen, die von Vertragsärztinnen*Vertragsärzten, durch die untere Gesundheitsbehörde oder von dieser beauftragte geeignete Dritte wie Krankenhäuser oder Altenheime durchgeführt werden, werden durch den Gesundheitsfonds bzw. bei den Urlauber*innen auch durch das Land NRW gedeckt.

Sofern sich das lokale Infektionsgeschehen verschlechtert oder es zu Ausbrüchen in den genannten Einrichtungen oder Diensten kommt, kann der Personenkreis erweitert werden.

 

Allgemeinverfügung: Neue Vorgaben für Duisburg nach Überschreitung der Corona-Inzidenzschwelle

Die Wocheninzidenz der laborbestätigten COVID-19-Fälle hat in Duisburg den Wert 50,1 erreicht. Der Krisenstab der Stadt Duisburg hat deshalb heute beschlossen, dass zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus weitere Einschränkungen erforderlich sind. Die Allgemeinverfügung der Stadt Duisburg ist ab dem morgigen Dienstag wirksam.

  • Die maximale Größe für Feiern außerhalb privater Wohnungen wird ohne Ausnahme auf 25 Personen festgelegt. Wer gegen diese Vorgaben als Teilnehmer verstößt, wird mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro belegt.

Derjenige, der Räumlichkeiten vermietet oder eine Feier veranstaltet, die nicht den aktuellen Coronaregeln entspricht, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro rechnen.

  • Es gilt eine Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden sowie auf Märkten, soweit nicht durch andere Maßnahmen ausreichender Abstand erzielt werden kann.
  • Die maximale Gruppengröße im öffentlichen Raum beträgt fünf Personen. Dies gilt nicht nur im Freien, sondern zum Beispiel auch in Gaststätten und Restaurants. Eine größere Anzahl an Personen darf nur zusammenkommen, wenn sie einem gemeinsamen Haushalt zuzuordnen ist.
  • Bei sportlichen Veranstaltungen wird die Anzahl der Zuschauer auf die Hälfte, also von 300 auf 150, begrenzt.

Rechtsdezernent und Krisenstabsleiter Paul Bischof erklärte außerdem, dass die Einhaltung der neuen Vorgaben intensiv kontrolliert und Verstöße geahndet werden. Die Polizei wird das städtische Bürger- und Ordnungsamt bei den Kontrollen weitreichend unterstützen.

Die Stadt Duisburg bittet alle Bürgerinnen und Bürger außerdem eindringlich, die AHAL-Regeln zu beachten.

  • Halten Sie den nötigen Abstand ein.
  • Achten Sie auf die Hygieneregeln. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände und beachten Sie die Hust-Nies-Etikette.
  • Tragen Sie überall dort, wo erforderlich, eine Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Sorgen Sie dafür, dass geschlossene Räume, in denen sich Personen aufhalten, regelmäßig gelüftet werden.
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