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Oberhausen. Im Laufe des heutigern Tages hat die Zahl der Neuinfizierten je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen die 35er Marke überschritten (Stand 15.10.2020, 15:30 Uhr: 35,1; Stand heute Morgen 11 Uhr 34,2; Stand Vortag 28,5).
Damit ist die Stadt Oberhausen verpflichtet eine Allgemeinverfügung zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Oberhausen vom 15. Oktober 2020 zu erlassen.

Mit der Verfügung werden abweichend zur CoronaSchVO vom 30. September 2020 die folgenden neuen Regelungen angeordnet:

  1. Ergänzend zu § 2 Abs. 3 CoronaSchVO wird in folgenden Einrichtungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet:
  • In geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen auch am Sitzplatz (Abänderung zu § 2 Abs. 3 Ziff. 1 CoronaSchVO);
  • In geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO auch am Sitzplatz (Abänderung zu § 2 Abs. 3 Ziff 1 a CoronaSchVO);
  • Als Zuschauer von Sportveranstaltungen auch am Sitz- oder Stehplatz (Abänderung zu § 2 Abs. 3 Ziff. 3 a CoronaSchVO);
  1. Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen sind untersagt (Abänderung zu § 13 CoronaSchVO). Davon ausgenommen sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen sowie Blutspendetermine.

Ergänzend wird auf § 15a Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO verwiesen: Danach ist die Teilnehmerzahl bei Festen nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO auf maximal 50 Personen begrenzt.

 

Die Allgemeinverfügung ist gesetzlich sofort vollziehbar und wird noch heute in einem Sonderamtsblatt öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt morgen in Kraft und gilt vom 16. Oktober bis einschließlich 31. Oktober 2020

Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Internet unter https://obhsn.de/amtsblatt-2020 zu finden.

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