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Kreis Viersen. Erlass zur nächsten Gefährdungsstufe in Vorbereitung

Aufbauend auf der Gefährdungsstufe 1 und den seit heute – Freitag, 23. Oktober – geltenden strengeren Regelungen der Coronaschutzverordnung hat der Kreis Viersen für sieben Städte und Gemeinden Maskenpflicht in belebten Bereichen angeordnet. Dies ist das Ergebnis der Gespräche zwischen dem Kreis Viersen und Vertretern der Kommunen. Die betroffenen Gebiete haben die Städte und Gemeinden benannt.

Die Maskenpflicht wird heute im Amtsblatt des Kreises Viersen veröffentlicht. Sie gilt ab Samstag, 24. Oktober, für folgende Gebiete:

Brüggen: freitags 14 Uhr bis sonntags 19 Uhr, Borner Straße Hausnummer 1-13 sowie 4 -14, Klosterstraße Hausnummer 14-78 sowie 15-81, Bruchstraße 1-9 sowie 2-10

Kempen: keine zeitliche Einschränkung, Altstadt Kempens innerhalb des Innenstadt-Rings: Thomasstraße, Burgwall, Möhlenwall, Tiefstraße, Kuhstraße, Burgstraße, Spülwall, Wambrechiestraße, Orsaystraße, Judenstraße, Hessenwall, Donkwall, Engerstraße, Neustraße, Rabenstraße, Klosterstraße, Studentenacker, Ellenstraße, Umstraße, Buttermarkt, Moosgasse, Schulstraße, Acker, Heilig-Geist-Straße, Franziskanerstraße, Kirchgasse, Kirchstraße, An Sankt Marien, Am Propsteigarten, Patersgasse, Alte Schulstraße, Oelstraße, Postgasse, Heinrich-Reck-Gasse, Peterstraße, Arnold-Janssen-Straße, Viehmarkt, Bockengasse sowie die Parkplätze P1 – P5, P8 – P10, P12 – P15, P17

Nettetal: montags bis samstags von 7 bis 22 Uhr, Ludbach-Passage Lobberich

Niederkrüchten und Schwalmtal: freitags bis sonntags sowie an Feiertagen in der Zeit von 10 bis 19 Uhr für alle öffentlichen Wege und Plätze im Uferbereich des Hariksees – Gützenrather Bruch – Mühlrather Hof – Parkplatz an der Mühlrather Mühle – Am Wildpfad – Parkplatz Harikseestraße – Harikseeweg

Tönisvorst: keine zeitliche Einschränkung, St.Tönis: Hochstraße – Rathausplatz – Wirichs-Jätzke; Vorst: Markt

Viersen: keine zeitliche Einschränkung, Hauptstraße von der Dülkener Straße bis zur Heierstraße – Bahnhofstraße von der Hauptstraße bis zum Casinogarten – Rathausgasse

Die jeweiligen Städte und Gemeinden weisen auf die Maskenpflicht in den genannten Bereichen hin und überprüfen, ob sich die Menschen daran halten. Eine grafische Darstellung aller Bereiche findet sich auf der Homepage des Kreises Viersen.

“Gefährdungsstufe 2”

Parallel bereitet der Kreis Viersen die nötigen Maßnahmen für die drohende Gefährdungsstufe 2 vor. Diese ist erreicht, wenn das Infektionsgeschehen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen aufweist. Grundlage ist der Wert, den das Landeszentrum für Gesundheit NRW jeweils um 0 Uhr für den Kreis Viersen ausweist.

Der Wert “50” kann somit frühestens am Samstag, 24. Oktober, um 0 Uhr festgestellt werden. Im Anschluss erlässt der Kreis Viersen die entsprechende Allgemeinverfügung und veröffentlicht diese im Amtsblatt – frühestens am Montagvormittag. Einen Tag später gelten die weitergehenden Regelungen – frühestens ab Dienstag, 27. Oktober.

Zu diesen gehören u.a.:

In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.

An Festen aus herausragendem Anlass, etwa Hochzeiten, außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen.

Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, der Kreis Viersen lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.

Sperrstunde: Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.

Weitere Informationen gibt es bei der Landesregierung: www.land.nrw

 

Kreis legt Maskenpflicht-Bereiche für Viersen fest

Der Kreis Viersen hat heute, Freitag, 23. Oktober 2020, im Amtsblatt die Zonen veröffentlicht, in denen in den Städten und Gemeinden des Kreisgebietes die Maskenpflicht in Außenbereichen gilt. Die Festlegungen gelten ab Samstag, 24. Oktober, 0 Uhr. Die Stadt Viersen wird mit Hinweisschildern auf die neuen Regeln aufmerksam machen.

Nach der Festlegung des Kreises Viersen gilt die Pflicht, im Freien eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, in der Stadt Viersen in folgenden

Bereichen: Hauptstraße von Dülkener Straße bis Heierstraße, Bahnhofstraße von Hauptstraße bis zum Casinogarten, Rathausgasse. Die Anordnung gilt ohne zeitliche Einschränkung.

Die räumliche Begrenzung entspricht dem Vorschlag der Stadt Viersen.

Entsprechend den Vorgaben der Coronaschutz-Verordnung wurden Bereiche ausgewählt, in denen aufgrund hoher Passantenzahlen nicht genügend Platz bleibt, um den geforderten Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten.

Für andere Bereiche, etwa die Löhstraße oder die Fußgängerzonen in Dülken und Süchteln, sind diese Anforderungen der Verordnung nach derzeitiger Einschätzung der Stadt nicht erfüllt.

Die Stadt Viersen wird die Anordnung durch entsprechende Hinweisschilder unterstützen. Die Regelungen gelten unabhängig von diesen Schildern. Eine Karte mit einer Darstellung des betroffenen Bereichs kann auf der Internetseite der Stadt (www.viersen.de) angesehen werden.

Der Kommunale Ordnungsdienst Viersen (KOV) wird Verstöße gegen die Maskenpflicht ahnden. Vorgesehen ist, bei Erstverstößen ein Verwarngeld ab 50 Euro zu erheben. Bei wiederholten Verstößen müssen die Maskenverweigerer mit einem Bußgeld ab 150 Euro rechnen.

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