Maskenpflicht Innenstadt MG und RY ( © Stadt MG)
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Mönchengladbach. Tragen von Alltagsmasken in der Zeit von 6 bis 22 Uhr vorgeschrieben

Mit der heute veröffentlichten und ab dem 2. November geltenden Coronaschutzverordnung fallen die vom Land NRW in der letzten Fassung definierten Gefahrenstufen I und II weg. Im Paragrafen 3 der neuen Coronaschutzverordnung ermächtigt das Land die Städte und Kreise allerdings auch weiterhin, das Tragen von Alltagsmasken im öffentlichen Bereich vorzuschreiben, wenn dort mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.

Die Stadt Mönchengladbach wird deshalb in einer Allgemeinverfügung, die ebenfalls am 2. November in Kraft treten soll, die bereits geltende Tragepflicht von Alltagsmasken in den Innenstadtbereichen von Mönchengladbach und Rheydt weiter festschreiben.

An den schon bekannten Straßen, Plätzen und Anlagen, auf denen die Maskenpflicht gilt, ändert sich nichts. Allerdings wird das Tragen von Alltagsmasken in den Innenstädten nur in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr vorgeschrieben.

Alltagsmasken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter), aber auch OP-Masken.

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