Kreis Viersen. Landrat Dr. Andreas Coenen: “Das Virus kennt keine Grenzen”
Im Kreis Viersen ist Anfang Dezember ein Mann an der britischen Variante des Corona-Virus VUI-202012/01 erkrankt. Von dieser Mutation wird angenommen, dass sie noch erheblich ansteckender ist als die bisher weltweit dominante Variante des Virus. Über den Fall wurde der Kreis heute vom in Berlin ansässigen Robert-Koch-Institut (RKI) informiert. Das RKI überprüft stichprobenartig Material, das die Labore ihm schicken. Bei dem Infizierten handelte es sich um einen 58-jährigen Mann. Er ist bereits wieder genesen. Der Mann hat sich nicht in Großbritannien angesteckt, sondern bei einem Kollegen aus Tschechien.
Landrat Dr. Andreas Coenen erklärt: “Das Virus kennt keine Grenzen, das gilt allemal für seine offenbar sehr viel schneller übertragbare britische Mutation. Dass diese nun auch in unserem Kreis nachgewiesen wurde, müssen wir als Warnung verstehen. Wir dürfen jetzt nicht in unseren Anstrengungen nachlassen, uns an die Hygieneregeln zu halten – vielmehr müsse wir unsere Anstrengungen intensivieren. Von morgen an gelten im Kreis schärfere Schutzmaßnahmen. Sie sind der schwierigen Lage geschuldet und sollten von allen eingehalten werden.”
Dem Kreis Viersen wurden am 29. Dezember 82 neue Infektionen mit dem Corona-Virus bekannt. Aktuell gelten 1114 Personen im Kreis Viersen als infiziert. In der JVA Willich 1 haben sich in den vergangenen Tagen 18 Insassen sowie vier Mitarbeiter infiziert.
Drei weitere Menschen sind an der Corona-Krankheit gestorben. Es handelt sich um eine 82-Jährige, eine 79-Jährige und einen 80-Jährigen aus Viersen. Corona-Fälle in den sechs Krankenhäusern im Kreis Viersen:
99 Menschen werden stationär behandelt (wie viele dieser Menschen im Kreis Viersen wohnen, wird nicht erfasst) davon befinden sich elf auf Intensivstationen, neun davon werden beatmet.
Neue Corona-Fälle in Pflegeeinrichtungen im Kreis Viersen:
St. Peter Stift in Kempen: Die Zahl der positiv getesteten Bewohner erhöht sich um einen weiteren auf 16 Theresienheim in Viersen: Die Zahl der positiv getesteten Bewohner erhöht sich um vier weitere auf 61. Die Zahl der infizierten Beschäftigten erhöht sich um zwei auf 35.
Hinweis: Die Angaben zur Anzahl positiver Bewohnerinnen und Bewohner trifft keine Aussagedarüber, ob diese sich im Krankenhaus oder in der Pflegeeinrichtung befinden. Bei den Angaben zu den Beschäftigten sind generell alle Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung erfasst. Dies beinhaltet neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege auch Beschäftigte aus den Bereichen soziale Betreuung, Hauswirtschaft, Reinigung und Verwaltung. Die Beschäftigten sind unabhängig davon zu erfassen, ob sie sich in der Einrichtungen befunden haben oder nicht (Urlaub, dienstfrei, Arbeitsunfähigkeit etc.).
Neue Corona-Fälle an Schulen/Kitas/Einrichtungen/Betrieben:
keine neuen Fälle gemeldet
Hinweis: Wir melden Kitas, Schulen und sonstige Einrichtungen immer dann, wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt, dass sich dort mehrere Personen infiziert haben könnten. Daher kann es vorkommen, dass einzelne Einrichtungen nicht genannt werden, wenn die zugehörigen positiv getesteten Personen die Einrichtung im infektiösen Zeitraum nicht besucht haben oder durch entsprechende Schutzmaßnahmen kein erhöhtes Infektionsrisiko für weitere Personenvorliegt. Die Ermittlungen in den Einrichtungen dauern an.
Die Fallzahlen im Überblick (Stand 28. Dezember, 15.30 Uhr):
5909 nachgewiesene Corona-Fälle im Kreis Viersen seit Beginn der Pandemie
1114 Menschen sind aktuell infiziert
4683 Genesene
112 Verstorbene
875 Kontaktpersonen befinden sich in Quarantäne
Kreis setzt schärfere Schutzmaßnahmen um
Landrat Dr. Andreas Coenen: „Wir müssen weiter Disziplin üben, bis das Virus seine Bedrohlichkeit verliert“
Der Kreis Viersen kann die geplanten verschärften Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie jetzt umsetzen. Die in einer Allgemeinverfügung erlassenen Regeln treten am Mittwoch, dem 30. Dezember, um null Uhr in Kraft. Dies wird möglich, nachdem der Inzidenzwert im Kreis nach der für diesen Schritt maßgeblichen Meldung des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) in der vergangenen Nacht die 200er Marke überschritten hat. Er liegt demnach bei 203. Somit erlaubt die Coronaschutzverordnung des Landes den Kreisen und kreisfreien Städten weitergehende Maßnahmen. Das Land hat den vom Kreis mit den Städten und Gemeinden abgestimmten zusätzlichen Schutzregeln in der unten dargestellten Fassung seine Zustimmung erteilt.
Da die verschärften Schutzmaßnahmen an die Coronaschutzverordnung des Landes gebunden sind, werden sie bei Änderungen der Landesverordnung angepasst oder aufgehoben.
Landrat Dr. Andreas Coenen sagt: “Die zusätzlichen Schutzregeln sind nötig, um das Infektionsgeschehen einzudämmen, Leben zu schützen und die Kapazitäten der bereits überstrapazierten Krankenhäuser zu entlasten. Jeder und jede ist gehalten, die Schutzmaßnahmen zu befolgen und damit einen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Gerade auch an Silvester gilt: Abstand halten und Maske tragen, am besten eine FFP2-Maske. Wir haben schon einen Teil des Weges durch die Pandemie zurückgelegt. Nun müssen wir alle Geduld haben und weiter Disziplin üben, bis genug Menschen geimpft wurden und das Virus seine Bedrohlichkeit verliert.”
Die ab dem 30. Dezember geltende Allgemeinverfügung enthält folgende Regeln:
Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro angefangene 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Soweit sichergestellt ist, dass einzelne Kundinnen und Kunden jeweils in einzelnen räumlich vollständig abgetrennten Bereichen bedient werden, so verbleibt es jeweils bei der Regelung des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO.
Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, mindestens eine Alltagsmaske, vorzugweise eine solche mit höherer Schutzklasse (z.B. FFP-2-Maske), zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend. In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.
Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist mindestens eine Alltagsmaske, vorzugweise eine solche mit höherer Schutzklasse (z.B. FFP-2-Maske), zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
In Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege hat jedermann, der Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder dem pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde (WTG-Aufsicht) kann hiervon Ausnahmen zur Sicherstellung der Versorgung zulassen.
In Räumlichkeiten, die der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, dienen, sind von den dort tätigen Personen im Kontakt mit den Kundinnen und Kunden FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Das gilt auch für Apotheken.