Rat der Stadt Mettmann (Foto: Stadt Mettmann)
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Mettmann. Wegen der dramatischen Entwicklung der Corona-Pandemie Ende des vergangenen Jahres ist das Verfahren zum Erlass der Haushaltssatzung nicht so eingeleitet worden, wie es in den vergangenen Jahren der Fall war. Bisher wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen stets in einer Ratssitzung eingebracht, begleitet und erläutert durch die Haushaltsreden des / der Bürgermeister/in sowie des Kämmerers / der Kämmerin.

Im vergangenen Jahr war dies nicht möglich, weil sich der Rat in Übereinstimmung mit der Verwaltung vor dem Hintergrund der negativen Entwicklung der Corona-Pandemie in Übereinstimmung mit den Empfehlungen und Vorgaben der Bundesregierung sowie der Landesregierungen dazu entschlossen hatten, die Dezembersitzung des Rates ausfallen zu lassen. Der Schutz der Gesundheit und die Fürsorge gegenüber den Ratsmitgliedern sowie deren Angehörigen, die teils zu den Risikogruppen gehören, standen im Mittelpunkt dieser Entscheidung.

Der einsetzende Lockdown bestätigte diese Einschätzung. Erst im neuen Jahr 2021 sollte die ausgefallene Ratssitzung durch eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses oder eine erneute Ratssitzung nachgeholt werden, darüber herrschte Konsens unter den Akteuren.

Um den Zeitverlust für die bevorstehenden Haushaltsplanberatungen, der durch diese Verfahrensweise verursacht wurde, zu kompensieren, hatte sich die Verwaltung in Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden dazu entschlossen, den Ratsmitgliedern den Etat-Entwurf vor der Einbringung der Haushaltssatzung (im Rahmen einer Sitzung) vorab für die interne Beratung zur Verfügung zu stellen.

Eine Bekanntmachung gegenüber Dritten war vor dem Hintergrund der gängigen Kommentierung zur Gemeindeordnung sowie der damit in Einklang stehenden, langjährigen Praxis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen.

Coronabedingt hatte sich auch der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit der Fragestellung befasst und insoweit kurz vor Einstellung des Verwaltungsbetriebes für 2020 einen Schnellbrief veröffentlicht, in dem er die Auffassung vertritt, dass nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 GO NRW eine Einbringung der Haushaltssatzung in einer Präsenzsitzung des Rates nicht zwingend erforderlich sei, auch wenn in „normalen“ Zeiten der zugeleitete Entwurf regelmäßig unter einem Tagesordnungspunkt einer Ratssitzung beraten werde und dies auch als angemessen erscheine.

Zur Förderung der anstehenden Haushaltsplanberatungen schließt sich die Verwaltung der Rechtseinschätzung des Städte- und Gemeindebundes NRW an und macht den Etat-Entwurf, nachdem ihn die Ratsmitglieder erhalten haben, nun auch öffentlich bekannt.

Der Entwurf des Haushaltsplanes 2021, die Haushaltsrede der Bürgermeisterin, sowie die Powerpoint-Präsentation der Kämmerin sind unter www.mettmann.de/haushalt zu finden.

 

Haushaltsplanentwurf: Auswirkungen auf Grundsteuer B

Veränderung Grundsteuer B bei einem 2 Familienhaus
Berechnungseinheit 333,92 €    
    Differenz monatlich
480% 1.602,82 €    
780% 2.604,58 € 1.001,76 € 83,48 €
       
Veränderung Grundsteuer B bei einem Reihenmittelhaus
Berechnungseinheit 94,52 €    
    Differenz monatlich
480% 453,70 €    
780% 737,26 € 283,56 € 23,63 €
       
Veränderung Grundsteuer B bei einem freistehenden Einfamilienhaus
Berechnungseinheit 129,40 €    
    Differenz monatlich
480% 621,12 €    
780% 1.009,32 € 388,20 € 32,35 €
 
Veränderung Grundsteuer B bei einer Etagenwohnung 60 m²
Berechnungseinheit 59,59 €    
    Differenz monatlich
480% 286,03 €    
780% 464,80 € 178,77 € 14,90 €
       
Veränderung Grundsteuer B bei einem SB-Markt
Berechnungseinheit 1.928,20 €    
    Differenz monatlich
480% 9.255,36 €    
780% 15.039,96 € 5.784,60 € 482,05 €
       
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