(Foto: Verbraucherzentrale NRW)
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Krefeld/Rhein-Ruhr. Die Flirt- und Partnersuche im Internet hat am Valentinstag Hochkonjunktur. Um schnell und zuverlässig ans richtige Ziel zu kommen, steuern viele Liebeshungrige jedoch nicht nur am 14. Februar ein Datingportal im Internet an. Statt zum großen Glück führen die Singlebörsen Flirtwillige allerdings oftmals in die Irre und verursachen Ernüchterung, Enttäuschung und hohe Kosten. Denn in den komplizierten und oft kaum verständlichen Verträgen sind einige Tücken verborgen. So hatte etwa das Partnervermittlungsunternehmen Parship in der Vergangenheit von seinen Kunden vielfach mehrere hundert Euro für anteiliges Single-Surfen verlangt, wenn Kunden einen Partnervermittlungsvertrag fristgerecht innerhalb von 14 Tagen widerrufen hatten. „Wer ein hunderte Euro teures Abo schon nach wenigen Tagen wieder loswerden will, kommt zwar nicht unbedingt kostenlos aus der Sache raus. Derart hohe Zahlungen sind jedoch bei einem rechtzeitigen Adieu nicht zulässig“, stellt Peter Lindackers der Verbraucherzentrale NRW in Krefeld klar. Er erklärt die rechtlichen Hintergründe und empfiehlt Betroffenen, Ansprüche von Partnervermittlungen anhand eines Online-Rechners unter www.verbraucherzentrale.nrw/partnerboersen-rechner zu überprüfen:

  • Statt Traumpartner nur Technik: Online-Singlebörsen und Partnervermittlungen bieten ihren Kunden lediglich die technische Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen im Portal angemeldeten Personen. Wer diese Dienstleistung in Anspruch nimmt und eines der zahlreichen Online-Portale nutzen möchte, sollte zuvor in jedem Fall einen Blick auf das Kleingedruckte werfen. Denn in den Geschäftsbedingungen verbergen sich oft versteckte Kosten. Besonderes Augenmerk gilt es auf die Laufzeit und die Kosten des Vertrages zu legen. Einige Anbieter werben mit günstigen Probeabos, die sich nach Ablauf automatisch um sechs oder sogar zwölf Monate mit einem weit höheren Preis verlängern.
  • Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten: Wer das nach kurzer Zeit merkt oder nicht auf teilweise geschönte Profile und falsche Versprechen hereinfallen möchte, der kann sich in der Regel bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder von dem Partnervermittlungsinstitut lösen. Grundsätzlich gilt hier eine Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Abos.
  • Datingportale dürfen bei Widerruf nicht zulangen: Wer seinen Vertrag fristgerecht widerruft, darf jedoch nicht dafür mit horrenden Summen zur Kasse gebeten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Oktober in einem Urteil klargestellt (Az.: C- 641/19): Widerrufen Flirtwillige ihren Vertrag, kann eine Partnerbörse zeitanteilig zwar einen sogenannten „Wertersatz“ verlangen – aber nur für die abgelaufenen Tage bis zum Widerruf. Das wird deutlich am folgenden Beispiel: Angenommen ein Single-Jahresabo von 400 Euro kostet pro Tag 1,10 Euro. Wird der Vertrag hierzu nach zehn Tagen widerrufen, darf ein Datingportal nur einen Wertersatz von circa elf Euro für die anteilige Nutzung berechnen.

Für Partnersuchende, die ein Jahresabo bei einer Partnerbörse fristgerecht wieder auflösen möchten, bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Online Rechner an. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/partnerboersen-rechner können Betroffene den Betrag ermitteln, den eine Partnerbörse im Falle eines widerrufenen Vertrages von ihnen verlangen kann.

Informationen und Beratung zu den Tücken von Partnervermittlungen bietet auch die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Krefeld, während des Lockdowns telefonisch oder per E-Mail. Die Beratungsstelle Krefeld ist telefonisch unter der 02151/41211-01 und per Email unter krefeld@verbraucherzentrale.nrw zu erreichen.

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