Aktueller Screenshot der Homepage des Kreis Viersen ( © Kreis Viersen)
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Kreis Viersen. Personen, die ein positives Testergebnis eines medizinischen Antigen-Schnelltestes erhalten haben, sind gemäß § 3 Abs. 1a der Quarantäneverordnung NRW verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben und sich möglichst von den restlichen Mitgliedern des Haushaltes abzusondern.

Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses eines solchen Schnelltests ist das Gesundheitsamt des Kreises unter der Telefonnummer 02162 – 39 2939 oder per Mail (gesundheitsamt@kreis-viersen.de) zu kontaktieren.

Da ein medizinischer Antigen-Schnelltests im Vergleich zu einem PCR-Test eine nicht so hohe Verlässlichkeit aufweist und ein positives Ergebnis eines solchen Tests zunächst nur einen Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 auslöst, sollte das Ergebnis durch einen PCR-Test bei einem Hausarzt oder einem Corona Untersuchungszentrum verifiziert werden, um die Infektion offiziell bestätigen zu können.

Personen, die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt leben, sind zudem verpflichtet, sich gemäß § 4 Abs. 1 der Quarantäneverordnung NRW unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitgliedes in Quarantäne zu begeben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass ein Antigen-Schnelltest immer nur eine zeitlich begrenzte Aussagekraft hat und bei einem negativen Ergebnis nicht zu falscher Sicherheit und zur Vernachlässigung der AHA+L Schutzmaßnahmen (Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske und regelmäßiges Lüften) führen darf.

Für die nun durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (sog. Selbsttests) empfiehlt sowohl das Bundesgesundheitsministerium als auch das Robert Koch Institut bei positiven Testergebnissen ebenfalls eine eigenverantwortliche häusliche Absonderung und eine Verifizierung des Ergebnisses durch einen PCR-Test.

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