(Foto: © Volker Flecht)
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Mülheim an der Ruhr. Am Montag treten in Mülheim an der Ruhr neue Coronaschutzregeln in Kraft. Dazu hat die Stadt Mülheim im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW eine Allgemeinverfügung erlassen, in der folgendes geregelt wird:

  1. Der Verzehr von Speisen und Getränken in den durch die Allgemeinverfügung vom 02.12.2020 benannten fußläufigen Bereichen ist verboten. Es handelt sich dabei um die Bereiche, in denen jetzt bereits eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum besteht. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und aus medizinischen Gründen. Das Verzehrverbot muss mit der Verpflichtung zum Tragen der Maske im öffentlichen Raum einhergehen, damit die Maskenpflicht nicht dadurch ausgehebelt wird.
  2. Es besteht ein Verweilverbot auf dem Rathausmarkt und auf den Stufen des Stadthafens, Ruhrpromenade.
    Trotz Kontrollen des Kommunalen Ordnungsdienstes konnte insbesondere am Stadthafen und auf dem Rathausmarkt nicht verhindert werden, dass es regelmäßig bei guter Wetterlage zu größeren Personenansammlungen gekommen ist, hierbei wurden notwendige Mindestabstände nicht eingehalten. Es wird deutlich, dass die Anzahl der sich begegnenden Personen und die Verweildauer immer weiter ansteigen. Hierdurch werden Infektionsketten begünstigt.
  3. Die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen ist ab 18 Uhr untersagt. Kinder sind zu dieser Zeit regelmäßig nicht mehr auf Spielplätzen anzutreffen. Die Nutzung der Spielplätze nach 18:00 Uhr erfolgt erfahrungsgemäß vornehmlich durch Jugendliche und junge Heranwachsende mit dem Ziel des gemeinsamen Verweilens. Dies soll durch die zeitliche Nutzungseinschränkung unterbunden werden, da gerade die Alterskategorie der 0-20jährigen derzeit besonders von SARS CoV-2-Infektion betroffen ist.
  4. Gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO wird von der Ausnahme der Regelungen in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 8 CoronaSchVO (Notbremse) Gebrauch gemacht.
    Das bedeutet, dass die die Nutzung der entsprechenden Angebote weiterhin möglich, allerdings von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig ist.

Der Verstoß gegen diese Anordnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet wird.

Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten ab Montag, 29.3., und treten mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.

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