Dr. Andreas Coenen (Foto: Gebhard Bücker Photographie)
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Kreis Viersen. Landrat Dr. Andreas Coenen: „Im Kreis Viersen stehen ausreichend Testkapazitäten zur Verfügung“

Das Land NRW hat dem Antrag des Kreises Viersen, die nordrhein-westfälische Test-Option nutzen zu wollen, zugestimmt. Die Allgemeinverfügung des Kreises ist am heutigen Tage im Amtsblatt veröffentlicht worden und gilt ab dem 31. März. Sie wurde von Landrat Dr. Andreas Coenen mit der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden des Kreises abgestimmt. Die Regelung gilt bis einschließlich 18. April.

Somit können die seit dem 8. März nutzbaren Angebote und Dienstleistungen im Kreisgebiet weiterhin in Anspruch genommen werden. Kunden oder Besucher müssen jedoch zukünftig zusätzlich ein negatives Testergebnis einer der im Kreis Viersen eingerichteten Teststellen (Apotheken, Ärztinnen und Ärzte, Testzentren) vorweisen können, das nicht älter als 24 Stunden ist (sog. Bürgertestung). Ein Selbsttest wird nicht anerkannt. Auch eine bereits erfolgte Impfung wird als Ersatz für den Schnelltest nicht anerkannt.

Das erforderliche negative Testergebnis wird von den Teststellen schriftlich oder digital bestätigt und ist bei Nutzung der Angebote mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Pflicht zum Testnachweis besteht unabhängig von einer erfolgten Impfung. Landrat Dr. Andreas Coenen erläutert: “Die Entscheidung für diese Möglichkeit haben wir nicht leichtfertig getroffen. Wir nehmen die aktuelle Lage sehr ernst. Allerdings können wir nach meiner festen Überzeugung das öffentliche und wirtschaftliche Leben nicht dauerhaft auf Eis legen. Im Kreis Viersen stehen ausreichend Testkapazitäten zur Verfügung. In Kombination mit den bereits erprobten Hygienemaßnahmen können wir auf eine verantwortungsbewusste Art und Weise diese Öffnungen erlauben.”

Was die Test-Option konkret bedeutet:

Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich (Kinder bis 14 Jahre ausgenommen). Während der Ostertage (1.-5. April) dürfen sich zwei Hausstände mit maximal fünf Personen treffen (Kinder bis 14 Jahre ebenfalls ausgenommen). Paare gelten durchgehend als ein Hausstand.

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Bibliotheken/Archive etc. dürfen bei Vorlage eines negativen Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden ist, besucht werden.

Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

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