Dinslakens Bürgermeisterin Michaela Eislöffel (Foto: Ingo Lammert)
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Dinslaken. Das Land NRW hat den Antrag der Stadt Dinslaken auf Distanzunterricht an den Dinslakener Schulen abgelehnt. Die stadtweite hohe 7-Tage-Inzidenz von deutlich über 200 reicht laut Land für diesen Schritt nicht aus, da der Wert für eine kreisangehörige Stadt weniger aussagekräftig sei. Zu Grunde gelegt werden muss der vom Robert-Koch-Institut (RKI) erhobene Inzidenz-Wert für den Kreis Wesel. Erst wenn dieser an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 165 überschreitet, untersagt das Land den Präsenzunterricht an den Schulen. So ist es in der Bundesnotbremse festgelegt. Laut RKI-Meldung vom heutigen Montag, den 26. April, liegt die 7-Tage-Inzidenz für den Kreis Wesel bei 171,7.

„Ich teile die Sorge der Schulen, Eltern und Schülerinnen und Schüler“, betont Dinslakens Bürgermeisterin Michaela Eislöffel. „Darum hatte ich den Antrag gestellt. Nachdem dieser nun abgelehnt worden ist, müssen wir abwarten, wie sich die Situation im Kreis Wesel jetzt entwickelt. Heute ist schon der zweite Tag in Folge, an dem der Kreis bei einem Inzidenzwert von über 165 liegt.“


Der Kreis Wesel teilt am 26.04.2021 mit:
Inzidenz im Kreis Wesel seit drei aufeinander folgenden Tagen über 150:
Diese Einschränkungen gelten ab Dienstag

Die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel liegt seit Freitag, 23. April, über dem Schwellenwert von 150. Dies hat das MAGS NRW mit Allgemeinverfügung von heute ausdrücklich festgestellt. Damit gelten ab Dienstag, 27. April, die bundeseinheitlichen Regelungen für den Bereich zwischen 150 und 165. Dies sind im Wesentlichen folgende:

Private Kontakte
Ein Haushalt darf maximal eine weitere Person treffen.

Ausgangsbeschränkung
Von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine Ausgangsbeschränkung. Personen müssen sich in dieser Zeit innerhalb einer Wohnung oder Unterkunft befinden. Ausnahmen bestehen u. a. bei medizinischen Notfällen und Wegen zur Arbeit. Sport alleine im Freien ist bis 24 Uhr erlaubt.

Einzelhandel des täglichen Bedarfs/Supermärkte
Die Kundenzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht.

Übriger Einzelhandel
Der übrige Einzelhandel bleibt ab Dienstag, 27. April, geschlossen. Abholung vorbestellter ist Ware weiterhin zulässig.

Sport
Im Freien ist Individualsport mit maximal zwei Personen oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Gruppensport für fünf Kinder bis 14 Jahre ist ebenfalls zulässig.

Kultur/Freizeit
Präsenzveranstaltungen sind verboten.

Körpernahe Dienstleistungen
Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sind mit FFP2-Maske erlaubt. Bei Friseuren und Fußpflege muss zusätzlich zum Tragen einer FFP2-Maske auch ein tagesaktueller, negativer Schnelltest vorgelegt werden.

Gastronomie
Die Gastronomie ist geschlossen, Abholung und Lieferdienst ist möglich.

Schulen
Derzeit sind die Schulen im Kreis Wesel im Wechselunterricht, weil der Inzidenzwert seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen über dem Wert von 100 liegt. Sollte die Inzidenz an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen über den Wert von 165 steigen, ist ab dem übernächsten Tag ausschließlich Distanzunterricht durchzuführen.

Kindertagesbetreuung
Das NRW-Familienministerium hat den KiTa-Leitungen und Kindertagespflegepersonen inzwischen schriftlich mitgeteilt, dass ab Überschreitung des Inzidenzwertes von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen nur noch eine Notbetreuung angeboten wird.

Unterschreitet der Kreis Wesel nach Eintreten der Maßnahmen an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die entsprechenden Schwellenwerte, so treten diese Maßnahmen dann am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales NRW wird ggfs. Änderungen des Inzidenzbereichs des Kreises durch eine entsprechende Verordnung festlegen. Der Kreis Wesel wird diese dann zeitnah kommunizieren.

Das ‚Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‘ wurde am Donnerstag, 22. April 2021, verkündet, und trat am Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Das bundesweite Gesetz regelt u. a. die Vorgaben für Kreise und kreisfreie Städte, deren 7-Tage-Inzidenz festgelegte Schwellenwerte überschreitet. Der gesamte Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt hier einsehbar.“

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