Wenn die Außendienstmitarbeiter der Kreisverwaltung die Siegel vom Kennzeichen entfernen, wird es ernst. Fahrten mit dem PKW sind dann nicht mehr zulässig (Foto: UvK/Ennepe-Ruhr-Kreis)
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Ennepe-Ruhr-Kreis. 7.025 Fahrzeughaltern im Ennepe-Ruhr-Kreis drohte im letzten Jahr eine Zwangsstilllegung ihres fahrbaren Untersatzes. Im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung um 208 Fälle. Mit Abstand häufigster Grund für Post von der Kreisverwaltung war auch 2020 mangelnde Sorgfalt beim Versicherungsschutz. 3.875 (2019: 4.256) Fahrzeughalter waren beim Bezahlen der Versicherungsprämie zu nachlässig und fielen auf.

“Grundsätzlich muss beim Anmelden des Fahrzeugs eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden”, so Sabine Völker, Leiterin des Straßenverkehrsamtes. Der vorgeschriebene Versicherungsschutz bestehe aber natürlich nur dann, wenn die entsprechenden Rechnungen auch beglichen würden. Fließt kein Geld, melden die Versicherer ihre säumigen Kunden dem Kreis und das Straßenverkehrsamt fordert den Halter auf, unverzüglich einen neuen Versicherungsschutz nachzuweisen.

“Dies geschieht auch im Interesse möglicher Unfallgegner. Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist mit Blick auf die möglichen finanziellen und rechtlichen Folgen alles andere als ein Kavaliersdelikt. Es ist eine Straftat”, macht Völker unmissverständlich deutlich.

Weitere Gründe für die Androhung einer Zwangsstilllegung waren im abgelaufenen Jahr unterlassene Änderungen in den Fahrzeugpapieren 1.536, festgestellte Mängel am Fahrzeug 1.625 und nicht gezahlte Steuern 246.

Weil Fahrzeughalter trotz Aufforderung keine entsprechenden Versicherungs- oder Steuerzahlungsnachweise vorlegten, mussten die Außendienstmitarbeiter des Ennepe-Ruhr-Kreises in 1.279 Fällen mit der zwangsweisen Stilllegung beauftragt werden.

Dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von 28 Fällen. Erfahrungsgemäß wirkt der persönliche Besuch häufig Wunder. Nur in einem von zehn Fällen entfernen die Außendienstmitarbeiter am Ende tatsächlich das Siegel vom Kennzeichen.

Stichwort Ablauf einer Zwangsstillegung

Am Anfang steht eine Ordnungsverfügung, in der vom Fahrzeughalter beispielsweise der Nachweis verlang wird, Versicherung oder Steuer gezahlt zu haben. Das amtliche Schriftstück, in dem der Kreis die Stilllegung des Fahrzeugs in Aussicht stellt, wird per Post zugestellt. Erfolgt keine Reaktion, wird die zweite Verfügung auf den Postweg gebracht.

Regt sich der angesprochene Fahrzeughalter immer noch nicht, machen sich die Mitarbeiter des Außendienstes auf den Weg, suchen das Gespräch mit den Betroffenen oder hinterlassen eine Benachrichtigungskarte. Immer wieder im Einsatz ist bei den Vor-Ort-Terminen auch das Werkzeug, mit der das Zulassungssiegel in kürzester Zeit vom Nummernschild entfernt werden kann.

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