Karte zur Maskenpflicht und Glasverbot rund um das Stadion (Foto: Stadt Dortmund)
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Dortmund. Um dem aktuellen Pandemiegeschehen entgegenzuwirken, erlässt die Stadt Dortmund durch eine Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht, welche im öffentlichen Raum rund um das Stadion – deckungsgleich mit dem Bereich des Glasverbots – gilt (siehe Karte). Das Gebiet wurde so festgelegt, da hier die meisten Menschen bei der Einlass-Situation und beim Verlassen des Stadions aufeinander treffen.

Die Maskenpflicht wird im öffentlichen Raum rund um das Stadion folgendermaßen begrenzt:
Im Süden: Die südliche Trasse der Bahnlinie Dortmund–Schwerte/Soest der DB AG (hinter Signal-Iduna-Park)
Im Westen: Strobelallee vom Kreuzungsbereich Strobelallee/Im Rabenloh bis zur Einmündung Bolmker Weg und Bolmker Weg von der Einmündung Strobelalle bis zur südlichen Trasse der Bahnlinie Dortmund–Schwerte/Soest der DB AG (hinter Signal-Iduna-Park)
Im Norden: Strobelallee vom Kreuzungsbereich Im Rabenloh/Strobelallee bis zum Abgang zur Unterführung des Stadtbahnhaltepunktes “Stadion” inklusive des Wirtschaftsweges bis Höhe des Parkplatzes des Verwaltungsgebäudes der Westfalenhallen
Im Osten: Bolmker Weg von der südlichen Bahntrasse bis zur Unterführung Stadtbahnhaltepunkt “Stadion” inklusive des Platzbereiches des Kiosks SIP, der östlich des Bolmker Weges gelegenen ersten Parkplatzreihen der Parkplätze C 1 und C 2, des westlichen Teils des Wendehammers an der Bushaltestelle “Parkplatz C”, der Straße Am Sonnenblick von der Einmündung Bolmker Weg bis zur Zufahrt des Parkplatzes C 2.

Das Verbot erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich jeweils auf beide Straßen- und Gehwegseiten.
Die mindestens medizinische Maske muss drei Stunden vor Spielbeginn und zwei Stunden nach Spielende in dem beschriebenen Außenbereich getragen werden.

Die Maskenpflicht gilt nicht:
a) für Kinder bis zum Schuleintritt. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen,
b) für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,
c) an festen Sitz- oder Stehplätzen von gastronomischen Einrichtungen (Imbiss- und Ausschankständen),
d) im Übrigen zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
e) in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,
f) für Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäftigte der Einrichtungen bzw. Verkaufsstände, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt wird.

Die Allgemeinverfügung gilt ab Freitag, 3. Dezember, zunächst bis einschließlich Dienstag, 21. Dezember 2021.

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