(Foto: Stadtsparkasse Oberhausen)
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Oberhausen. Kundinnen und Kunden des Geldinstitutes benötigen keinen Nachweis als Zutrittsberechtigung – 3G-Nachweis in der Beratung erforderlich

Die Stadtsparkasse Oberhausen weist darauf hin, dass zum Zutritt in ihre Geschäftsräume (Service- und Kassenbereiche) aktuell kein Nachweis über eines der 3G vorgelegt werden muss. Nach wie vor sind alle aktuellen Regelungen und Vorsichtsmaßnahmen zum Infektionsschutz einzuhalten (medizinische Maske, Abstand etc.)

Im Sinne eines größtmöglichen Gesundheitsschutzes für Kundinnen, Kunden und Beschäftigte des Geldinstitutes gilt ab sofort das 3G-Prinzip für Beratungstermine. Das bedeutet, dass alle Personen ab 16 Jahren, die einen Beratungstermin wahrnehmen möchten, ihrer Beraterin oder ihrem Berater zu Beginn des Termins einen Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung gelten Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters automatisch als Schülerinnen und Schüler.

Die Stadtsparkasse Oberhausen bittet ihre Kundinnen und Kunden im Interesse der allgemeinen Gesundheit darum, auch das KundenServiceCenter unter 0208 834-1450 als Anlaufstelle für ihre Anliegen zu nutzen.

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