(Foto: © Elke Brochhagen, Stadt Essen)
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Essen. Bis zum Jahreswechsel sind es nur noch wenige Tage. Für das anstehende Silvester gibt es auch in diesem Jahr coronabedingte Einschränkungen.

Um die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht zu reduzieren und die Kapazitäten in den Krankenhäusern für COVID-19 Patient:innen zu schonen, hat der Bundesrat ein generelles Verkaufs- und Überlassungsverbot pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie II, beispielsweise Feuerwerksraketen oder Batteriefeuerwerk, an Verbraucher:innen beschlossen. Das bundesweite Feuerwerküberlassungsverbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wird noch in dieser Woche in Kraft treten. Davon ist nicht nur der Einzelhandel betroffen, auch die Sonderverkäufe von Silvesterfeuerwerk sind damit untersagt.

Darüber hinaus sind die Regeln der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW einzuhalten, bei Verstößen drohen sonst Bußgelder.

Danach sind beispielsweise Tanz- und Discoveranstaltungen untersagt, auch wenn diese von Privatpersonen veranstaltet werden. Private Feiern mit Tanz (“Party”), deren Schwerpunkt allerdings nicht das Tanzen ist, können nach heutigem Stand (21.12.) unter Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen und ausschließlich mit immunisierten Personen stattfinden. Jedoch ist zusätzlich ein negativer Antigen-Schnelltest vorzulegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf (2G-plus-Regel). Für private Feiern ohne Tanz bzw. ohne “Party-Charakter” gilt die 2G-Regel, es dürfen auch hier nur ausschließlich immunisierte Personen teilnehmen. Das Land hat allerdings bereits angekündigt, aufgrund der Omikron-Variante weitere Maßnahmen treffen zu wollen.

Genauere Informationen zu den jeweils aktuell gültigen Regelungen sind unter essen.de/coronavirus_regeln zu finden.

Stadt appelliert, kein Feuerwerk zu zünden

In Essen wird es kein Zündverbot für Silvesterfeuerwerk auf ausgewählten Plätzen im Stadtgebiet geben. Die Stadt Essen appelliert jedoch an Bürger:innen, kein Feuerwerk zu zünden.

Sollten Bürger:innen entgegen des dringenden Appells der Stadt dennoch Feuerwerk zünden, hat das Ordnungsamt noch einmal die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst und mahnt generell zur Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern:

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist generell verboten. Darüber hinaus dürfen Personen unter 18 Jahren Feuerwerkskörper der Klasse II grundsätzlich weder aufbewahren noch abbrennen. Eltern sollten im Interesse der Gesundheit ihrer Kinder darauf achten, dass diese nicht in Besitz von solchen Feuerwerkskörpern gelangen können. Leider sind Unfälle und Sachschäden, die bei unsachgemäßer Verwendung durch das Zünden von Feuerwerk entstehen, keine Seltenheit. Das Ordnungsamt bittet deshalb dringend, bei Verwendung die entsprechenden Hinweise auf den Verpackungen und Feuerwerkskörpern zu beachten.

Genutzte Feuerwerkskörper sollten generell im Restmüll entsorgt werden. Hinweise des Herstellers sind bei der Entsorgung aber unbedingt zu beachten. Bei der Entsorgung sollte sichergestellt werden, dass die genutzten Feuerwerkskörper nicht mehr brennen oder glimmen. Ungenutztes Feuerwerk darf nur nach entsprechender Vorbereitung entsorgt werden, so dass die Körper nicht mehr entzündlich sind. Die Stadtverwaltung bittet alle Bürger:innen, die Überreste der Feuerwerkskörper ordnungsgerecht zu entsorgen.

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