Symbolbild
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Düsseldorf. Die Klägerin macht als Alleinerbin urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich der Figur des “Düsseldorfer Radschlägers” geltend, die im Jahr 1961 entworfen und unter anderem in plastischer Form an einer Tür der Lambertus-Kirche verwendet wird. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil diese auf ihrer Internetseite ein als Düsseldorf Siegel bezeichnetes Radschläger-Motiv veröffentlicht und über das Internet vertriebene Produkte mit diesem Motiv kennzeichnet.

Darüber verhandelt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 8. Februar 2022 um 10 Uhr im Saal A 224, Cecilienallee 3 in Düsseldorf. Die Verhandlung leitet der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz. Das Aktenzeichen lautet I-20 U 254/20.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Juni 2020, Az. 12 O 288/19). Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Der Senat dürfte in der Verhandlung seine Einschätzung der Rechtslage bekannt geben. Mit einer abschließenden Entscheidung ist allerdings erst in ein paar Wochen zu rechnen.

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