Blanko Gebührenbescheide (Foto: © Stadt MG)
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Mönchengladbach. Nach OVG-Urteil: Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren auf Basis der bisherigen Kalkulationen ist rechtskonform

Die Stadt versendet in den kommenden Tagen die Mitte des Jahres zurückgestellten rund 31.000 Kanalgebührenbescheide und holt damit die Gebührenfestsetzungen für die abzurechnenden Erhebungszeiträume einschließlich der Festsetzungen von Vorausleistungen für die neue Abrechnungsperiode nach. Nach eingehender gebührenrechtlicher Prüfung des OVG-Urteils kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Urteil keine Auswirkungen ableiten lassen, die zu einer Anpassung der städtischen Gebührenkalkulationen führen. Die Erhebung der städtischen Kanalbenutzungsgebühren auf Basis der bisherigen Gebührenkalkulationen steht weiterhin im Einklang mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Da die grundsätzlich für ein Jahr zu erhebenden Vorausleistungsbeträge nun auf den restlichen Zeitraum der Abrechnungsperiode umgerechnet werden, können die Beträge in Einzelfällen allerdings höher ausfallen als in der Vergangenheit.

Die Stadt hatte im Sommer im Zusammenhang mit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zur bisher geltenden Rechtsprechung in der Kalkulation der Abwassergebühren, insbesondere in der Berücksichtigung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, den Versand der Kanalgebührenbescheide zurückgestellt. Nach der geänderten Rechtsprechung dürfen die Kommunen in NRW bei der Kalkulation der Abwassergebühren nur noch die Zinsen der letzten zehn Jahre berücksichtigen. Nach der bislang geltenden Rechtsprechung hatten sie die Zinssätze der letzten 50 Jahre zugrunde gelegt, um die aktuellen Gebührensätze zu berechnen.  Gegenstand des OVG-Urteils war die Eigenerfüllung der Abwasserbeseitigung durch die Stadt Oer-Erkenschwick.

Zum Hintergrund: In NRW obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich den Kommunen. Diese können die Aufgaben der Entwässerung z.B. durch einen Regiebetrieb oder einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung erbringen. Zulässig ist auch die Aufgabenwahrnehmung durch eine Anstalt öffentlichen Rechts, die selbstständig die Kanalbenutzungsgebühren erhebt. Die Kommunen können aber auch Dritte als technische Erfüllungsgehilfen einschalten. Die Stadt Mönchengladbach hat sich dieser rechtlich eingeräumten Möglichkeit bedient und hinsichtlich der Abwasserbeseitigung die NEW als Erfüllungsgehilfe beauftragt, welche für die von ihr erbrachten Leistungen ein Entgelt erhebt. Die Gebührenkalkulation auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) übernimmt dagegen der Stadt selbst. Im Rahmen der städtischen Gebührenkalkulation sind Entgelte für Fremdleistungen Dritter gemäß dem KAG NRW ansatzfähige Kosten. Kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen zu dem städtischen Kanalnetz fließen über das Fremdleistungsentgelt nach Maßgabe des öffentlichen Preisrechts in die städt. Gebührenkalkulation ein und nicht unmittelbar über das KAG NRW. Vor diesem Hintergrund holt die Stadt die zurückgestellten Gebührenfestsetzungen auf Basis der bisherigen Kalkulationen nun nach.

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