(Foto: Zoll Krefeld)
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Krefeld/Kreis Viersen/Mönchengladbach/Rhein-Kreis Neuss. Gestern kontrollierten die Zöllnerinnen und Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamtes Krefeld im Rahmen einer bundesweiten verdachtsunabhängigen Schwerpunktaktion die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Das Hauptzollamt Krefeld hat dabei an verschiedenen Orten im Zuständigkeitsbezirk, in Krefeld, Mönchengladbach, Neuss und dem Kreis Viersen – insgesamt 122 Arbeitgeber geprüft und vor Ort 268 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ihrer Beschäftigung befragt.

Geprüft wurde schwerpunktmäßig im Bereich von Gastronomiebetrieben und im Einzelhandel. Die bisherige Bilanz der Maßnahme: In 22 Fällen ergaben sich erste Hinweise auf Verstöße, diese müssen nun im Nachgang weiter aufgeklärt werden. Die Verstöße stellen sich neben der Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, in Form von Sozialleistungsbetrug, dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt und nicht geführten Arbeitszeitaufzeichnungsnachweisen, die nach dem Mindestlohngesetz vorgeschrieben sind, dar. Darüber hinaus wurden in zwei Fällen Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Die bei den Prüfungen angetroffenen drittländischen Staatsbürger wurden im Anschluss an die zuständige Ausländerbehörde übergeben. In einem Fall wurde wegen des Verdachts des Missbrauchs von Ausweispapieren ein Strafverfahren eingeleitet.

An die durchgeführten Prüfungen schließen sich umfangreiche Nachermittlungen an, indem die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitnehmer mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen und weitere Geschäftsunterlagen geprüft werden. Hierbei steht der Zoll in engem Informationsaustausch mit anderen Behörden und der Deutschen Rentenversicherung.

Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 12,00 Euro brutto pro Stunde. Hierauf hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch. Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die diesen Anspruch unterschreiten, sind unwirksam und werden bei Aufdeckung geahndet. Neben dem allgemeinen Mindestlohn gibt es noch eine Reihe von Branchenmindestlöhnen, z.B. in der Pflege, der Gebäudereinigung und im Dachdeckerhandwerk.

Bei den Prüfungen der FKS werden regelmäßig Verstöße gegen die Mindestlohnbedingungen mit unterschiedlichen Manipulations- bzw. Begehungsformen festgestellt. Beispielsweise werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Praktikanten, Auszubildende oder Selbständige bezeichnet. Auch werden oftmals Stundenaufzeichnungen unrichtig, unvollständig bzw. gar nicht geführt, um Mindestlohnverstöße zu verschleiern.


Die FKS führt ganzjährig regelmäßig ähnliche Schwerpunktprüfungen sowohl bundesweit als auch regional mit einem erhöhten Personaleinsatz durch, um den besonderen präventiven Charakter einer hohen Anzahl an Prüfungen zu erhalten. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Senkung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. (ots)

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