Stadtlohn. Aufgrund der Straßenbreite gilt im vorderen Teil der Hegebrockstraße ein gesetzliches Parkverbot, weil parkende Fahrzeuge hier eine Engstelle in Sinne der Straßenverkehrsordnung verursachen. Eine Engstelle ist immer dann gegeben, wenn die verbleibende Fahrbahnbreite nicht mindestens 3,05 Meter beträgt.
Jeder Fahrzeugführer muss dabei selbst einschätzen, ob er durch das Parken eine Engstelle verursachen würde. Eine zusätzliche Beschilderung erfolgt aufgrund der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung nicht.
In der Vergangenheit hat das Ordnungsamt von Kontrollen in diesem Bereich abgesehen, da es nur selten zu Verkehrsstörungen kam. Allerdings hat das Verkehrsaufkommen im Bereich der Eschstraße und Klosterstraße sowie das Parken in der Hegebrockstraße erheblich zugenommen. Diese Zunahme führt zu beträchtlichen Rückstaus auf der Eschstraße (L 572) aus Richtung Südlohn, da Fahrzeuge nicht mehr zügig in die Hegebrockstraße ein- und ausfahren können. Diese Rückstaus beeinträchtigen auch den Busverkehr, der über die Klosterstraße in Richtung Busbahnhof fährt. Außerdem wurde beobachtet, dass LKW über den Bürgersteig gefahren sind, um an den parkenden PKW vorbeifahren zu können.
Vor diesem Hintergrund wird das Parkverbot im etwa 60 Meter langen Eingangsbereich der Hegebrockstraße (von der Einmündung Klosterstraße bis zur ersten Baumscheibe), nun dauerhaft kontrolliert und bei Verstößen werden gebührenpflichtige Verwarnungen ausgesprochen.
In einem Übergangszeitraum von 14 Tagen hat das Ordnungsamt lediglich Verwarnungen mit dem Hinweis “0,00 €, Glück gehabt” verteilt. Dieser Zeitraum ist jedoch inzwischen abgelaufen.
Das Ordnungsamt der Stadt Stadtlohn bittet alle Verkehrsteilnehmenden um Verständnis und Beachtung der Parkregelungen, um den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten und Behinderungen zu vermeiden.