(Karikatur mit KI generiert/Idee LokalKlick)

Berlin/Rhein-Ruhr. Berlin hat gewählt – und Die Linke ist stärkste Kraft im Abgeordnetenhaus geworden. Damit steht die Partei vor der Möglichkeit, künftig den Senat anzuführen. Gleichzeitig stellt sich eine Frage, die über den Berliner Wahlkampf hinausgeht: Wie konsequent ist die Partei bei der Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wenn sie von anderen Parteien eine besonders harte Abgrenzung bis hin zum Verbotsverfahren fordert?

Denn wer eine Brandmauer gegen Extremismus errichten will, muss sich fragen lassen, ob diese Brandmauer nur nach rechts oder tatsächlich gegen alle extremistischen Ansichten gilt.

Die Forderung nach einem AfD-Verbotsverfahren

Die Berliner Linksfraktion hat im Sommer 2026 gemeinsam mit den Grünen einen Antrag mit dem Titel „Demokratie schützen: AfD-Verbotsverfahren einleiten“ eingebracht. Auch auf Bundesebene unterstützt Die Linke die Prüfung eines AfD-Verbots. Das ist zunächst ein legitimes parlamentarisches Anliegen.

Allerdings ist ein Parteiverbot kein Instrument zur politischen Bekämpfung eines ungeliebten Konkurrenten. Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes setzt hohe Hürden: Eine Partei ist nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil einzelne Mitglieder radikale Äußerungen tätigen oder einzelne politische Forderungen umstritten sind. Entscheidend sind ihre Ziele und das planvolle Vorgehen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Über ein Parteiverbot entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese hohen Anforderungen im NPD-Urteil ausdrücklich bestätigt. Ein Parteiverbot setzt nicht nur verfassungsfeindliche Ziele voraus, sondern darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Ziele auch erfolgreich umgesetzt werden können.

Gerade deshalb sollte derselbe Maßstab für alle Parteien gelten.

Enteignung ist nicht automatisch Verfassungsfeindlichkeit

Die Berliner Linke hält an der Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände fest. Die Forderung nach einer Umsetzung des Volksentscheids „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ gehört weiterhin zum politischen Profil der Partei.

Das ist eine radikale wirtschaftspolitische Position – aber nicht allein deshalb eine verfassungswidrige.

Artikel 15 des Grundgesetzes sieht die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln ausdrücklich vor. Voraussetzung sind ein Gesetz sowie die Regelung von Art und Ausmaß der Entschädigung.

Das bedeutet: Wer Enteignungen oder Vergesellschaftungen politisch ablehnt, kann deren wirtschaftliche Folgen kritisieren. Wer die konkrete Umsetzung für verfassungsrechtlich problematisch hält, kann darüber streiten. Aus der Forderung nach Vergesellschaftung allein lässt sich aber keine Verfassungsfeindlichkeit ableiten.

Das sollte auch für andere Parteien gelten.

Und was ist mit der Polizei?

Auch beim Thema Polizei lohnt sich eine genaue Betrachtung.

Die Berliner Linke fordert seit Jahren eine andere Sicherheits- und Innenpolitik, kritisiert bestimmte polizeiliche Befugnisse und setzt sich für die Verlagerung bestimmter Aufgaben aus dem Polizeibereich in andere Verwaltungen ein.

Das kann man politisch für falsch oder gefährlich halten. Es ist aber etwas anderes als die Abschaffung des staatlichen Gewaltmonopols oder die Beseitigung der Polizei.

Auch hier gilt deshalb: Politische Radikalität und Verfassungsfeindlichkeit sind nicht dasselbe.

Umso mehr muss sich eine Partei, die andere wegen möglicher Verfassungsfeindlichkeit ins Visier nimmt, an ihren eigenen Maßstäben messen lassen.

Intifada-Rufe auf einer Wahlkampfveranstaltung

Besonders problematisch wird es dort, wo die Grenze zwischen legitimer Kritik an der Politik Israels und antisemitischen oder gewaltverherrlichenden Parolen überschritten wird.

Bei einer Wahlkampfveranstaltung des Linken-Bezirksverbands Neukölln trat Ende August der Rapper Dahabflex auf. Dabei fielen unter anderem die Rufe „Yalla Yalla Intifada“ und „Death to the IDF“. Der Vorgang führte zu öffentlicher Kritik und einer Prüfung durch die Strafverfolgungsbehörden.

Auch im Berliner Wahlkampf wurde die Angelegenheit thematisiert. In der rbb-Wahlarena wurde Spitzenkandidatin Elif Eralp mit den Intifada-Rufen konfrontiert. Eralp erklärte, Gewaltaufrufe seien für sie inakzeptabel und betonte den Schutz jüdischen Lebens in Berlin.

Das ist ausdrücklich festzuhalten: Aus dem Auftritt eines Musikers folgt nicht automatisch, dass die gesamte Berliner Linke antisemitisch ist.

Aber eine Partei, die von anderen Parteien maximale Konsequenz im Umgang mit Extremismus verlangt, muss sich auch fragen lassen, wie sie mit solchen Vorgängen im eigenen Umfeld umgeht.

Der Remmo-Besuch und das Problem der politischen Nähe

Noch stärker zugespitzt hat sich diese Frage nach der Wahl. Auf der Siegesfeier des Neuköllner Bezirksverbands erschien der bekannte Berliner Clan-Angehörige Issa Remmo. Gleichzeitig wurde ein früherer Chat zwischen dessen Sohn Firas Remmo und dem Linken-Bundestagsabgeordneten Ferat Koçak öffentlich. Koçak bestätigte die Echtheit des Chats, räumte einen Fehler ein und entschuldigte sich.

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass Koçak oder die Berliner Linke mit organisierter Kriminalität verbunden seien. Die bloße Anwesenheit einer Person auf einer Wahlparty ist kein Beweis für eine politische Zusammenarbeit. Genau diese Differenzierung ist wichtig.

Spitzenkandidatin Elif Eralp erklärte anschließend, Remmo sei nicht eingeladen gewesen und wieder hinausgeschickt worden. Sie betonte zugleich, die Linke habe mit organisierter Kriminalität nichts zu tun und bekämpfe diese.

Aber politische Verantwortung besteht auch darin, Kontakte und öffentliche Auftritte so zu gestalten, dass keine problematischen Näheverhältnisse entstehen.

Das sind Vorgänge, die man weder dramatisieren noch verharmlosen sollte.

„Nur ein Einzelfall in Neukölln“?

Besonders interessant wird die politische Bewertung deshalb bei der Reaktion der eigenen Parteiführung. Sascha Wagner, Bundestagsabgeordneter und Landesvorsitzender der Linken in Nordrhein-Westfalen, hat die Vorgänge in Berlin sinngemäß als „Einzelfall in Neukölln“ eingeordnet. Genau hier stellt sich die Frage nach dem Maßstab.

Wenn ein Politiker der Linken einen problematischen Vorgang im eigenen politischen Umfeld als lokalen Einzelfall betrachtet, ist das zunächst sein gutes Recht. Aber weshalb sollte eine solche Differenzierung bei der eigenen Partei zulässig sein, während bei der AfD häufig aus einzelnen Äußerungen, einzelnen Funktionären oder einzelnen Veranstaltungen auf die gesamte Partei geschlossen wird?

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass einzelne Vorgänge bei der AfD dadurch relativiert werden sollen.

Es bedeutet lediglich: Ein demokratischer Maßstab muss unabhängig davon gelten, wer gerade unter Beobachtung steht.

Wenn Regeln nur für die anderen gelten

Ein weiteres Beispiel liefert der Umgang der Linken mit parlamentarischen Regeln.

Die Linken-Bundestagsabgeordnete Cansin Köktürk musste im September 2026 als erste Abgeordnete ein Ordnungsgeld von 2.000 Euro zahlen, nachdem sie innerhalb von drei Sitzungswochen drei Ordnungsrufe erhalten hatte. Anlass waren wiederholte Zwischenrufe, unter anderem während einer Rede der AfD.

Köktürk kritisierte die Sanktion politisch. Das steht ihr selbstverständlich zu.

Doch genau an dieser Stelle passt ein Satz, der bereits an anderer Stelle auf LokalKlick formuliert wurde: „Wer für sich selbst in Anspruch nimmt, demokratische Werte zu verteidigen, muss auch die Regeln des demokratischen Parlaments akzeptieren – gerade dann, wenn einem die Position des politischen Gegners nicht gefällt.“

Das ist keine Frage von links oder rechts. Das ist eine Frage des demokratischen Grundverständnisses.

Wer die Demokratie gegen vermeintliche oder tatsächliche Extremisten verteidigen will, muss die demokratischen Spielregeln gerade dann respektieren, wenn sie unbequem werden.

Die Brandmauer darf keine Einbahnstraße sein

Die politische Auseinandersetzung mit der AfD ist legitim. Die Prüfung eines Parteiverbots ist ein verfassungsrechtlich vorgesehenes Instrument. Antisemitismus, Rassismus, Islamismus und politische Gewalt müssen unabhängig vom politischen Lager zurückgewiesen werden.

Aber genau deshalb darf der Maßstab nicht einseitig sein.

Wenn Antisemitismus bekämpft wird, muss er auch dann bekämpft werden, wenn er aus dem eigenen politischen Umfeld kommt.

Wenn Islamismus kritisiert wird, darf die Kritik nicht davon abhängen, ob die betreffende Gruppierung gerade als politischer Bündnispartner oder als Teil eines gesellschaftlichen Protestmilieus wahrgenommen wird.

Wenn organisierte Kriminalität bekämpft werden soll, muss politische Distanz zu entsprechenden Milieus selbstverständlich sein – unabhängig davon, welcher Partei ein Gesprächspartner nahesteht.

Und wenn die AfD auf ihre mögliche Verfassungsfeindlichkeit überprüft wird, muss gleichzeitig klar sein: Auch gegenüber der politischen Linken gelten die Maßstäbe des Grundgesetzes.

Das bedeutet nicht, dass AfD und Linke automatisch gleichzusetzen wären. Eine solche Gleichsetzung wäre ebenso wenig sachgerecht wie die Behauptung, jeder problematische Vorgang innerhalb einer Partei mache die gesamte Partei verfassungsfeindlich.

Es geht um etwas anderes: Wer eine Brandmauer gegen Extremismus fordert, sollte sie nicht als politische Einbahnstraße verstehen.

Eine wehrhafte Demokratie braucht keine Gleichmacherei. Sie braucht einen gleichen Maßstab. Und genau daran muss sich auch Die Linke messen lassen.

 

Ein KlarKlick von Christian Voigt, Herausgeber von LokalKlick

 

Anmerkung der Redaktion: Unter KlarKlick versteht die LokalKlick-Redaktion Kommentare, die zur gesellschaftlichen Diskussion führen. Sie geben nur die Meinung der/des Kommentatorin/Kommentatoren wieder und sind nicht unbedingt die Meinung der Redaktion.

22. September 2026
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