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Oberhausen. Ab dem 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Kraft. Das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag und die Vornamenswahl ändern zu lassen. Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angaben zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.

Folgende Personen können den Antrag beim Standesamt stellen:

  1.   volljährige Personen
  2. Minderjährige Personen ab 14 Jahren zusammen mit dem/den gesetzlichen Vertreter(n)
  3. der/die gesetzliche(n) Vertreter für Kinder unter 14 Jahren.

Verfahren

Die beabsichtigte Erklärung ist drei Monate im Voraus beim Standesamt persönlich anzumelden. Bei diesem Termin erhalten interessierte Personen eine Übersicht der vorzulegenden Unterlagen. Start für die Anmeldung ist der 1. August 2024. Die Terminvereinbarung ist derzeit telefonisch (0208 825-2610) oder per E-Mail (selbstbestimmung@oberhausen.de) möglich.

Zuständigkeit

Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtsregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt (Standesamt am Ort der Geburt/Eheschließung/Lebenspartnerschaft). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte. Sollte sich auch hier keine Zuständigkeit ergeben, ist letztendlich das Standesamt I Berlin zuständig.

Weitere Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz gibt es auf den Seiten des Standesamtes auf oberhausen.de

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