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Dortmund. Mit einer Vorlaufzeit von nur sechs Stunden hatte am Dienstag (8.10.2024) die Versammlungsleiterin eines propalästinensischen Protestcamps die Teilnahme von Greta Thunberg an der Emil-Figge-Straße in Dortmund angekündigt.

Mit einer derartig erheblichen Veränderung des bislang friedlich verlaufenden Camps und einer deutlichen Unterschreitung der 48-stündigen-Anzeigefrist war eine ausreichende Vorbereitung zu Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit aus Sicht der Polizei nicht mehr möglich.

Insbesondere war wegen der besonderen Prominenz von Greta Thunberg davon auszugehen, dass eine deutlich größere Personenanzahl als die bisher angemeldeten Teilnehmer erscheinen würde.

Nach den jüngsten Ausschreitungen auf propalästinensischen Demonstrationen mit ihrer Teilnahme, war mit einer Emotionalisierung und Aufwiegelung des von Frau Thunberg angezogenen Personenkreises zu rechnen. Am 6. Oktober 2024 nahm die Polizei in Belgien nach einem Verstoß die Schwedin fest.

Von der Begehung antisemitischer Straftaten musste daher ausgegangen werden. Mit dieser Prognose sah sich die Polizei gezwungen, die Fortführung des Protestcamps zu verbieten.

Hierzu Polizeipräsident Gregor Lange: “Unsere Aufgabe ist es, friedlichen Protest zu ermöglichen und Straftaten zu verhindern. Durch die Anwesenheit von Frau Thunberg und ihrer Sympathisanten hätte sich der Charakter des bisher friedlichen Protestcamps maßgeblich gewandelt. Es bestand die konkrete Gefahr, dass antisemitische Straftaten begangen werden. Auch Gewalttaten wie in Berlin waren vorhersehbar. Auch vor dem Hintergrund der zu knappen Vorbereitungszeit stand ein milderes Mittel zum Beispiel in Form von Auflagen zur Verhinderung antisemitischer Straftaten nicht zur Verfügung.”

Transparenzhinweis: Im Rahmen der kurzfristigen Bewertung wurde in der ersten Pressemeldung die Bezeichnung “gewaltbereite Person” für Frau Thunberg verwendet. Im Anschluss an eine erneute polizeiliche Prüfung wurde diese Wortwahl im Hinblick auf die Verbotsverfügung konkretisiert. Nicht sie als Person ist gewaltbereit, ihr Einfluss auf die Versammlung kann zu gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Eigentum führen. Siehe hierzu auch die gestrige Artikelveröffentlichung. (ots)

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