Das Schaubild der Bundesregierung gibt eine Übersicht über die geltenden Quarantäne-Regelungen (Grafik links: © Bundesregierung)
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Rhein-Ruhr. Schutzverordnung macht Geboosterten das Leben leichter – Geboosterte Kontaktpersonen müssen auch bei Verdacht auf Omikron generell nicht mehr in Quarantäne, wenn sie keine Krankheitssymptome haben – Infizierte können sich nach sieben Tagen freitesten

Ab kommenden Donnerstag, 13. Januar, gelten in NRW neue Coronaschutzregeln. Das Land NRW setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz um und regelt den Zugang in einigen Bereichen der Freizeit neu sowie die Quarantäneregelungen bei einer Corona-Infektion.

Mit der Änderung der Verordnung gilt beispielsweise auch die 2G plus-Regelung in der Gastronomie. Im Freizeitbereich soll grundsätzlich weiter die 2G-Regel gelten, teils auch die 2G plus-Regel, etwa wenn keine Maske getragen werden kann. Geboosterte Personen werden von dieser Testpflicht ausgenommen: Sie brauchen in Bereichen, in denen 2G plus gilt, keinen tagesaktuellen Negativ-Test. Das gleiche gilt auch für Personen, die nach vollständiger Immunisierung (Erst- und Zweitimpfungen) von einer Infektion genesen sind. Darüber hinaus können Testungen nunmehr auch dort unter Aufsicht vorgenommen werden, wo 3G oder 2G plus-Angebote in Anspruch genommen werden sollen. Ein negatives Ergebnis wird nicht bescheinigt und diese beaufsichtigte Testung macht damit nur den Weg in die jeweilige Einrichtung oder zum jeweiligen Angebot frei. Ob und in welcher Form diese rechtliche Möglichkeit genutzt wird, entscheiden die Betreiber und Anbieter.

Die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag bleiben für die Bürger:innen auch weiterhin bestehen – auch unabhängig vom Impfstatus. Neben einer eigenverantwortlichen Einschränkung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.

Auslöser für weitere Coronaschutzmaßnahmen

Aufgrund der ansteckenderen Omikron-Variante und der zu erwartenden höheren Infektionszahlen, soll mit der neuen Coronaschutzverordnung die Gesamtinzidenz neben der Hospitalisierungsinzidenz wieder ein wesentlicher Indikator für die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen sein. Der Automatismus von Anpassungen von Schutzmaßnahmen bei Veränderungen der Hospitalisierungsinzidenz entfällt entsprechend.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab dem 13. Januar und bis zum 9. Februar. Bis einschließlich Mittwoch, 12. Januar gelten die bereits bestehenden Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung, die u.a. auf essen.de/coronavirus_regeln zusammengefasst sind.

© Land NRW

Stichwort Impfen, AHA+A+L-Standards und Eigenverantwortung

Erste Wahl im Kampf gegen Corona bleibt das Impfen. Zum einen geht es darum, die Quote der vollständig Geimpften weiter zu erhöhen. Zum anderen um die Auffrischungsimpfungen.

Nicht aus den Augen verlieren sollte jeder aber auch die AHA+A+L-Standards. Also Abstand wahren, Hygiene achten und – wo sicherer – Alltag mit medizinischer Maske, möglichst mit FFP2. Dazu Corona-Warn-App nutzen und Innenräume regelmäßig lüften. Ebenso sinnvoll ist es, Kontakte eigenverantwortlich zu begrenzen und vor Zusammenkünften freiwillig einen Schnelltest durchzuführen.

Stichwort Quarantäne/Freitesten
Für infizierte Personen oder für Kontaktpersonen endet die Isolation bzw. Quarantäne ohne weitere Testung nach zehn Tagen. Man kann sich aber bereits jeweils nach sieben Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten.

Erleichterungen gibt es für Kinder und Jugendliche in Schulen und Kitas, die an einer regelmäßigen Testung teilnehmen. Diese können sich als Kontaktpersonen im Allgemeinen bereits nach fünf Tagen per PCR- oder Schnelltest freitesten.

Gesonderte Regelungen betreffen Beschäftigte in Einrichtungen, die ab dem 15. März 2022 der Impfplicht unterliegen. Dies sind etwa Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen. Wenn die Beschäftigten dieser Einrichtungen infiziert sind, können sie sich nach sieben Tagen freitesten – mit verpflichtendem PCR-Test. Voraussetzung dafür ist, dass sie zuvor mindestens 48 Stunden keine Symptome gehabt haben.

Stichwort Quarantäne-Regelung für Kitas und Schulen
Erleichterungen gibt es nach dem Bund-Länder-Beschluss für Kinder und Jugendliche in Schulen und Kitas, wenn ein hohes Schutzniveau in den Einrichtungen (etwa regelmäßige Testungen, Einhaltung der Maskenpflicht etc.) gegeben ist. Die Stadt Mönchengladbach erleichtert diesen Betroffenen die Rückkehr in den Präsenzbetrieb nach Ablauf von 6 Tagen ohne Vorabvorlage eines Testes, weil unmittelbar bei Rückkehr in der Einrichtung getestet wird.

Beispiel: Ist ein Kita-Pool am Montag positiv bestätigt, so dürfen alle Kinder aus dem positiven Pool/der Gruppe ohne individuelle Testung am darauffolgenden Montag erneut die Kita besuchen. Um das hohe Ansteckungsrisiko nach einer Omikron–Infektion in den Kitas zu minimieren erfolgt so für alle Kita-Kinder bei Rückkehr in die Gruppe, nach der sechstägigen Quarantänezeit, die nächste PCR-Reihen-Lolli-Testung.

Stichwort 2G+ in der Gastronomie
Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar 2022 gilt die Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen auch immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.

Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Stichwort Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Stichwort Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Stichwort Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen
Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.

InfoKlick: Die aktuelle Coronaschutzverordnung finden sie unter www.land.nrw/corona und  https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

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