Ordnungsdezernentin Linda Wagner und KOD-Koordinator Christof Wolthaus bei einem Ortstermin an den Grillplätzen in Wittringen (Foto: Stadt Gladbeck)
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Gladbeck. Ab Samstag, 30. April, können die Grillplätze in Wittringen wieder genutzt werden. An den insgesamt sieben Grillstellen darf jedoch wie zuletzt auch nur noch mit einem „Grillschein“ gegrillt werden. Dabei kann ein „Grillschein“ frühestens eine Woche vor dem angestrebten Termin im Museum der Stadt Gladbeck, Burgstraße 64, nur persönlich unter Vorlage eines geeigneten Identitätsnachweises (Personalausweis, o. ä.) beantragt werden. Pro Person wird nur eine Erlaubnis erteilt, welche nicht übertragbar ist und sich auf eine Teilnehmerzahl von maximal 20 Personen beschränkt. Das Mindestalter für eine Antragstellung ist 18 Jahre. Der kostenlose „Grillschein“ kann während der Öffnungszeiten des Museums (von April bis Oktober: dienstags bis sonntags 11 bis 18 Uhr, montags geschlossen) beantragt werden. Die Genehmigung ist auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Rückfragen oder Absagen können sich Grillplatznutzer an das Museum unter Tel. 02043/23029 wenden. In dieser Woche ist die Beantragung auch kurzfristig möglich.

Dabei ist die Nutzung der Grillplätze in Wittringen an klare Regeln gebunden, die die Benutzer mit Beantragung eines „Grillscheines“ anerkennen:

  • Die Nutzungszeit ist bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens aber bis 22 Uhr, begrenzt.
  • Der Grillplatz ist in einem einwandfreien Zustand zu hinterlassen. Abfälle (Glas, Einweggeschirr, etc.) müssen entsorgt oder mitgenommen werden.
  • Asche und Glut sind in die dafür ausgewiesenen Edelstahlbehälter zu füllen.
  • Das Grillen ist nur mit Holzkohle oder Gas auf handelsüblichen Grillgeräten zugelassen.
  • Die Erlaubnis beschränkt sich auf ein Grillgerät pro ausgewiesenem Grillplatz.
  • Der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen zum Entzünden der Grillkohle ist verboten.
  • Bodenfeuer (Lagerfeuer) in jeder Form (auch mit Holzkohle) sind nicht zugelassen.
  • Das Befahren der für den Pkw-Verkehr gesperrten Wege ist untersagt. Auf dem Gelände der Grillplätze dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden.
  • Es dürfen keine Ruhestörungen verursacht werden. Die Verwendung von elektrisch betriebenen Musikanlagen ist verboten.
  • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Ein bereits bestehendes Feuer ist unverzüglich zu löschen.
  • Offenes Feuer oder Glut müssen stets überwacht werden.
  • Beim Verlassen des Grillplatzes dürfen in der Feuerstelle keine Glut und Asche mehr vorhanden sein.
  • Die Benutzung der Grillplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Antragsteller haftet für die während der Benutzungszeit am Grillplatz entstehenden Schäden, die von ihm oder von ihm geduldeten Mitbenutzern verursacht werden.
  • Der Veranstalter ist insbesondere für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits- sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.

Alle Informationen finden Interessierte auch unter www.gladbeck.de/grillen. Verstöße gegen die genannten Regeln können nach §8 der Grünflächensatzung der Stadt Gladbeck als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

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