Symbolfoto (Foto: Pixabay)
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Mönchengladbach. Der Stadtrat hat in seiner letzten Sitzung 2023 einstimmig die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Mönchengladbach (Katzenschutzverordnung) beschlossen. Die Verordnung, die am 31. Dezember im Amtsblatt veröffentlicht wurde, verpflichtet Halter*innen von Freigängerkatzen, die Tiere dauerhaft zu kennzeichnen und bei Tasso oder Findefix zu registrieren. Außerdem müssen sie fortpflanzungsunfähig gemacht werden.

Freilebende Katzen, die nicht kastriert sind, können eingefangen und unfruchtbar gemacht werden. Die Ordnungsbehörde hat damit fünf Mönchengladbacher Tierschutzorganisationen beauftragt, die sich auch bisher schon ehrenamtlich für den Katzenschutz engagiert haben: Team Pro Animal e.V., Tiertafel Pescherhof e.V., Die MonRo Ranch e.V., Tierschutz Mönchengladbach e.V. und Tierhilfe-Niederrhein e.V.

Die Katzenschutzverordnung, entspricht weitgehend der Musterverordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen empfiehlt. Sie soll die zunehmende Ausbreitung freilebender, verwilderter Katzen und die damit einhergehenden Probleme, insbesondere die Schmerzen und das Leid für die Tiere, verringern.

Wozu dient die KatzenschutzVO?

Durch die unkontrollierte Vermehrung von Hauskatzen und verwilderten Katzen ist es im Gebiet der Stadt Mönchengladbach zu einer hohen Anzahl von wildlebenden Katzen gekommen. Viele dieser Tiere sind verwahrlost und von Krankheiten befallen. Um dem Elend entgegen zu wirken, hat der Stadtrat eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen beschlossen. Danach sind alle Personen, die im Gebiet der Stadt Mönchengladbach Katzen mit Freigang halten, dazu verpflichtet, ihre Tiere kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Auch wildlebende Katzen werden in Zusammenarbeit zwischen dem Ordnungsamt und Tierschutzvereinen kastriert, gekennzeichnet und registriert.

Für wen gilt die KatzenschutzVO?

Die KatzenschutzVO gilt für alle Personen, die eine Katze mit Freigang halten.

Ab wann gilt die KatzenschutzVO?

Die KatzenschutzVO tritt eine Woche nach Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Personen, die eine Katze mit Freigang halten, wird aber bis Anfang März Gelegenheit gegeben, ihre Katze kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ab März prüfen Mitarbeitende des Ordnungsamtes, ob die Personen, die eine Freigängerkatze halten, ihrer Verpflichtung nachgekommen sind.

Was muss ich tun, wenn ich eine Katze ohne Freigang besitze?

Halter von Hauskatzen (Katzen ohne Freigang) sind von der Katzenschutzverordnung nicht betroffen und müssen entsprechend nicht tätig werden.

Was muss ich tun, wenn ich eine Freigängerkatze habe?

Sollten Sie eine Katze mit Freigang besitzen, ist diese möglichst schnell kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.

Wo kann ich meine Katze kastrieren und kennzeichnen lassen?

Diese Dienstleistungen werden grundsätzlich von Tierärzten angeboten.

Wie und wo kann ich meine Katze registrieren?

Katzen mit Freigang sind bei den Tierregistern TASSO oder FINDEFIX zu registrieren.
Bei beiden Registern ist eine Onlineregistrierung möglich.

Was muss ich tun, wenn ich eine Katze versorge, die mir aber nicht gehört?

Sollten Sie eine Katze versorgen, die Ihnen nicht gehört, sollten Sie schnellstmöglich den Halter der Katze über die in Kraft getretene Katzenschutzverordnung informieren.
Sollte Ihnen der Halter nicht bekannt sein oder kein Halter existieren, können Sie gerne mit dem Ordnungsamt (02161/256251) in Kontakt treten.

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