(Foto: © Verbraucherzentrale NRW e. V.)
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Mönchengladbach/Rhein-Ruhr. Für viele stellen Prepaid-Tarife eine attraktive Alternative zu klassischen Handyverträgen mit Laufzeit dar: keine Mindestvertragslaufzeit und nur zahlen, was man verbraucht. Wenn man jedoch sein Guthaben länger nicht nutzt oder auflädt, kann es passieren, dass der Anbieter die Kündigung ausspricht. Das ist unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist rechtlich zwar in Ordnung, da das Kündigungsrecht für beide Seiten gilt, bedeutet jedoch nicht, dass noch vorhandenes Guthaben rasch verbraucht werden muss oder gar verfällt.

„Wer eine Prepaid-Karte nutzt, hat bei Vertragsende einen Anspruch auf gebührenfreie Auszahlung des nicht verbrauchten Guthabens“, erläutert Nazime Kirici, Leiterin Beratungsstelle Mönchengladbach Verbraucherzentrale NRW. „Hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, nach der der Anbieter die Guthabenauszahlung erst verweigern darf.“

Um sich das Restguthaben auszahlen zu lassen, hilft der kostenlose Musterbrief der Verbraucherzentralen. Musterbrief Erstattung von Prepaid-Guthaben: www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2018-03/Musterbrief_Prepaid-Restguthaben%20auszahlen%20lassen.pdf

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