Klaus Krützen zum Bürgerbegehren (Foto: Stadt Grevenbroich)
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Grevenbroich. Im Zuge der Ratsentscheidung über Zu- oder Unzulässigkeit der Bürgerbegehren gegen Standorte zur Unterbringung geflüchteter Menschen wurden und werden in einschlägigen Facebook-Gruppen falsche Behauptungen verbreitet. Diese wurden zum Teil auch durch eine Grevenbroicher Wochenzeitung ungeprüft und ungefiltert in Umlauf gebracht. Aber in demokratischen Entscheidungsprozessen sind fundierte Fakten und Informationen unerlässlich, um eine rationale und sachgerechte Bewertung der Sachverhalte zu ermöglichen. Deshalb stellt die Stadt Grevenbroich im Folgenden den schwerwiegendsten Behauptungen Fakten entgegen.

  • Am 18.12.2023 hat Bürgermeister Klaus Krützen der Initiatorin der Bürgerbegehren ein Gesprächsangebot unterbreitet. Das Gespräch fand am 20.12.2023 im Büro des Bürgermeisters statt. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde der Initiatorin mitgeteilt, dass die Hilfestellung der Stadt Grevenbroich lediglich darin besteht, den Gang des Verfahrens zu erläutern, auf Literatur und Informationen hinzuweisen sowie Gesetze zur Einsichtnahme bereitzustellen. Dagegen ist die Verwaltung nicht verpflichtet, umfassende Ratschläge zu erteilen. Eine Rechtsberatung ist ihr sogar eindeutig verwehrt.
  • Mit Schreiben vom 15.02.2024 haben die Vertretungsberechtigten die Vorabprüfung der Bürgerbegehren beantragt. Die Vertretungsberechtigten haben darüber hinaus beantragt, beide Bürgerbegehren in einem einheitlichen Abstimmungsverfahren zu behandeln. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW hat der Rat über den Antrag innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden. Die Frist endet somit mit Ablauf des 11.04.2024. Mit Blick auf die Frist zur Einberufung einer Ratssitzung war der 08.04.2024 die letzte Möglichkeit, zu einer fristgerechten Entscheidung zu kommen.
  • Um die Neutralität zu wahren, hat die Stadt Grevenbroich sich zur Prüfung der Zulässigkeit der Bürgerbegehren eines externen habilitierten Gutachters bedient. Dieser ist zum Ergebnis gekommen, dass beide Bürgerbegehren unzulässig sind. Begründet wird dies zum Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 02.11.2023 damit, dass zwar die Beseitigung des Ratsbeschlusses gefordert wird, es aber keine alternative Möglichkeit zur Unterbringung geflüchteter Menschen herbeiführt. Zudem fehlt es der Bürgerbegehrensfrage an Bestimmtheit und kann auch nicht die Tatsachen, die bereits geschaffen sind, „in die Vergangenheit greifend“ umgestalten. Die im Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 20.12.2023 angeführten Tatsachenangaben sind unvollständig. Zudem fehlt es diesem Bürgerbegehren an der notwendigen Zuständigkeit der Stadt Grevenbroich.
  • Die Frage, ob ein Bürgerbegehren zu- oder unzulässig ist, ist stets eine juristische und keine politische. Das bedeutet, dass die gewählten Ratsmitglieder nach dem in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen niedergeschriebenen Landesgesetz agieren müssen. Eine entgegengesetzte Entscheidung einer Ratsmehrheit muss durch den Bürgermeister beanstandet werden.

Die Stadt Grevenbroich betont, dass die Entscheidung auf Unzulässigkeit der Bürgerbegehren auf der Grundlage juristischer Bewertungen und unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben getroffen wurde, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Bürgermeister Klaus Krützen: „Die Wahrheit liegt eben nicht ‚irgendwo dazwischen‘, wie von einer Grevenbroicher Wochenzeitung fabuliert. Die Sachlage ist eindeutig, klar und rechtssicher. Das Gutachten von Prof. Dr. Hofmann ist auch für juristische Laien verständlich und fußt auf den einschlägigen Normen der Gemeindeordnung NRW sowie den Urteilen des höchsten Verwaltungsgerichts von Nordrhein-Westfalen, die keinen Interpretationsspielraum zulassen. Den Vertretungsberechtigten steht weiterhin der Rechtsweg offen.“

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