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Mülheim. Die ab 02.11.2020 gültige Coronaschutzverordnung ist da!

Was ist nun tatsächlich untersagt?

Geschlossen bleiben müssen/nicht stattfinden dürfen

  • Alle privaten Feiern
  • Sportangebote von Bildungsträgern
  • Musikschulen
  • Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche (Ausnahme: Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe bei einer Gruppengröße von max. 10 Personen)
  • Theater, Opern- und Konzerthäuser
  • Kinos (Ausnahme: Autokinos)
  • Öffentliche und private Kultureinrichtungen
  • Museen
  • Kunstausstellungen
  • Schlösser und Gedenkstätten
  • Musikfeste, Festivals
  • Freizeit- und Amateursport auf und in allen privaten und öffentlichen Sportanlagen (Ausnahme: Individualsport, allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten sowie das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen)
  • Fitnessstudios
  • Schwimm- und Spaßbäder
  • Sportfeste
  • Saunen, Therme und ähnliche Einrichtungen
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Clubs, Diskotheken
  • Bordelle
  • Prostitutionsstätten, Swingerclubs
  • Zoos
  • Ausflugsschifffahrten
  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann
  • Gesichtsbehandlungen, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren, Piercing (Ausnahme: Fußpflege- und Friseurdienstleistungen)
  • Veranstaltungen und Versammlungen sowie große Festveranstaltungen
  • Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen (Ausnahme: Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen)
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
  • Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen zu touristischen Zwecken

 

Darüber hinaus ist die für die Stadt Mülheim an der Ruhr gültige Allgemeinverfügung zu beachten:

  • Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen unserer Stadt
  • Verkaufsverbot für Alkohol von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr

 

Neu:

Im öffentlichen Raum dürfen sich ausschließlich Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand, aber maximal 10 Personen, treffen.

 

Die Regelungen gelten bis 30. November 2020.

Bitte seien Sie verantwortungsbewusst, halten sich an die Reglungen und beschränken Sie Ihre Kontakte, damit es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf.

 

Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!

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