(Foto: Hauptzollamt Krefeld)
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Neuss/Krefeld. Bereits am 16.11.2020 erschien im Rahmen der Zollabfertigung die Empfängerin der zwei Paketsendungen aus Kenia in der Poststelle des Zollamts Neuss. Sie erklärte, dass es sich bei den Paketen um Geschenksendungen handeln würde. Beide Pakete würden “Henna” enthalten. Laut Zollinhaltserklärung sollten sich jedoch “Denim-Samples” in den Paketen befinden. Der Versender schien auch ein Textilhändler zu sein. Nach Öffnung beider Pakete stellten die Zöllner und Zöllnerinnen Kräuter mit beißendem Geruch fest, die in acht rosa Tüten und Silberfolie verpackt waren. Auf die Frage, um was für Kräuter es sich handeln würde, gab die Empfängerin erneut an, dass es sich um “Henna” handeln würde, welches zum Verzehr sowie zum Einfärben der Haut genutzt werde.

Die Überprüfung ergab, dass es sich bei den getrockneten Blättern nicht um die Pflanze “Henna”, sondern um die verbotene Kaudroge Khat handelte. Gegen die Empfängerin wurde ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Über 14 Kilogramm Khat wurden sichergestellt und vernichtet.


Khat ist eine Pflanze, die in bestimmten Gebieten Afrikas als Alltagsdroge konsumiert wird. Die Blätter werden über mehrere Stunden hinweg gekaut, um die Wirkstoffe (Cathinon) herauszulösen. Die Wirkstoffe der Khat-Pflanzenteile erzeugen ein allgemeines Wohlgefühl und eine angeregt fröhliche Einstellung mit gesteigertem Mitteilungsbedürfnis des Konsumenten. Müdigkeit und Hunger werden unterdrückt. Die Wirkung klingt nach circa zwei Stunden in depressiver Stimmung aus. Die Einfuhr und der Handel mit Khat ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz verboten und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (ots)

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