(Fotos: Kreis Wesel)
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Hamminkeln/Kreis Wesel/Kreis Borken/Kreis Kleve. Für das gesamte Borkener Kreisgebiet gelten zudem folgende Vorsorgemaßnahmen: Aufstallungspflicht für sämtliches Geflügel + Verbot von Geflügelausstellungen, -börsen und -märkte

In einem Geflügelbetrieb in Hamminkeln-Dingden mussten am Wochenende rund 3.200 Legehennen, Masthühner, Gänse und Enten getötet werden, weil dort der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist. Die abschließende amtliche Bestätigung durch das „Friedrich-Löffler-Institut“ steht allerdings noch aus.

Ernster Verdacht auf Geflügelpest bei Hausgeflügel im Kreis Wesel

Im Kreis Wesel gibt es einen ernsten Verdacht auf einen Ausbruch von Geflügelpest bei Hausgeflügel. Das Influenzavirus vom Typ H5 wurde in einem Geflügelbetrieb in Hamminkeln-Dingden festgestellt. Der betroffene Betrieb wurde bereits durch das Veterinäramt des Kreises Wesel gesperrt. Als Maßnahme der Tierseuchenbekämpfung mussten alle rund 3.200 Tiere des Betriebs am Wochenende vorsorglich getötet und fachgerecht entsorgt werden. Die Ställe werden gereinigt und desinfiziert. Durch die Tierseuchenkasse ist eine Entschädigung des betroffenen Halters vorgesehen. Das Vorgehen wurde in einer Telefonkonferenz zwischen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (MULNV), dem Kreis Wesel sowie seinen Nachbarkreisen Borken und Kleve abgestimmt.

Nachdem der Geflügelhalter am vergangenen Freitag in seinem Bestand verendete Tiere gefunden und das Veterinäramt informiert hatte, wurde der Bestand durch Veterinäre des Kreises Wesel untersucht und beprobt. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) stellte am Samstag, 11. Dezember 2021, in den Proben Nachweise vom Influenza-Subtyp H5 fest. Die Proben werden kurzfristig an das Friedrich-Löffler-Institut zur weiteren Spezifizierung des Virus übergeben. Mit dem Ergebnis wird Mitte der Woche gerechnet, sobald dieses feststeht, erlässt der Kreis Wesel endgültige Regelungen. Bis dahin wurde um den Betrieb eine vorläufige Sperrzone mit einem Radius von insgesamt 10 Kilometern eingerichtet. Im Kreis Wesel zählen Gebiete der Kommunen Hamminkeln, Hünxe, Schermbeck und Wesel zur Sperrzone, die auch Gebiete der Kreise Borken und Kleve betrifft. Die nähere Beschreibung ergibt sich aus der Allgemeinverfügung des Kreises, die am Sonntag, 12.12.2021, um 0 Uhr in Kraft getreten ist. Innerhalb der Sperrzone gibt es auf Weseler Kreisgebiet ca. 460 gewerbliche und Hobby-Geflügelhaltungen mit insgesamt rund 170.000 Tieren. Für Geflügelhalter innerhalb der Sperrzone gibt es Einschränkungen für die Vermarktung von Geflügel und Geflügelprodukten. Geflügelbestände in der Sperrzone, die noch nicht bei der Tierseuchenkasse gemeldet worden sind, sind unbedingt dem Kreis Wesel zu melden. Darüber hinaus sind Bestandveränderungen genau zu dokumentieren.

Ab Sonntag, 12. Dezember 2021, gilt
Aufstallungspflicht für Geflügel im Kreis  Wesel

Mit einer zweiten Allgemeinverfügung, die ebenfalls am Sonntag, 12.12.2021, um 0 Uhr in Kraft getreten ist, wurde kreisweit die Aufstallungspflicht für Geflügel angeordnet. Sie gilt für alle Geflügelhalter inkl. Hobbyhaltern und unabhängig von Geflügelart und Größe des Bestandes. Erste Ermittlungen im betroffenen Betrieb, der auch einen zugelassenen Schlachtbetrieb und eine Direktvermarktung umfasst, haben eine Vielzahl von möglichen Kontakten ergeben, die im Zuge der Seuchenbekämpfung nachverfolgt werden müssen. Im Fokus stehen neben gewerblichen Geflügelhaltungen auch eine Vielzahl von Hobby-Geflügelhaltern.
Der Kreis Wesel bittet alle Geflügelhalter daher, bei Krankheitssymptomen oder vermehrten Todesfällen unter ihren Tieren einen Tierarzt hinzu zu ziehen und sich an das Veterinäramt zu wenden. Verdachtsfälle auf Geflügelpest können per Email an VET.LM@kreis-wesel.de oder telefonisch unter Tel. 0281 – 207 7007 gemeldet werden.



Zum Hintergrund:

Die aviäre Influenza ist weltweit bei Wildvögeln verbreitet. Das Virus tritt in zahlreichen und unterschiedlich gefährlichen Subtypen auf. Die aktuellen Subtypen sind nach derzeitigem Kenntnisstand für den Menschen ungefährlich. Infizierte Vögel scheiden das Virus zumeist mit dem Kot aus. Übertragen wird die Infektion durch direkten Kontakt der Vögel untereinander sowie das Aufnehmen virushaltigen Materials. Zwischen Geflügelbeständen kann das Virus über den Tierhandel sowie bei Hygienedefiziten über Personen, Gegenstände und Fahrzeuge verbreitet werden.



Vorläufige „Sperrzone“ betrifft auch südwestlichen Teil des Kreises Borken

Die vorläufige Sperrzone umfasst im Kreis Borken dieses Gebiet (Karte © Kreis Borken)

Um den Verdachtsbetrieb wird eine vorläufige Sperrzone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt, in denen besondere Restriktionen für geflügel- und vögelhaltende Betriebe gelten. Davon sind auch die Städte Isselburg, Bocholt, Rhede und Borken sowie die Gemeinde Raesfeld betroffen. Das teilt Dr. Manfred Ulrich, Leiter des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel der Kreisverwaltung Borken, mit. Zudem gelten für den gesamten Kreis Borken vorsorglich eine Aufstallungspflicht für sämtliches Geflügel und ein Verbot von Geflügelausstellungen, -börsen und -märkte.

Die eingerichtete vorläufige Überwachungszone wird im Kreis Borken wie folgt bestimmt: An der Kreisgrenze in Isselburg-Werth, beginnend an der Issel auf der Straße Münsterland-tor/L 896, weiter nach Norden der Werther Straße folgend (L 605) nach Bocholt bis Kreuzung Liederner Ringstraße. Nach Norden der Liederner Ringstraße folgen bis zur Kreuzung Zur Eisenhütte, dann nach Osten der Straße folgend bis zur Abzweigung Fischerweg, dem Fischerweg folgend bis zur Dinxperloer Straße (L 602). Der L 602 südöstlich folgend bis zur Baustraße. Baustraße – Am Efing – Am Hünting – Up de Welle bis zum Kreisverkehr an der Winterswijker Straße, dann der Winterswijker Straße nordöstlich folgend bis zur Kreuzung Im Ellerbrock. Der Straße Im Ellerbrock folgen bis zum Barloer Weg. Dem Barloer Weg nördlich folgend bis zur Gerhard-Ahold-Straße. Anschließend auf die Vardingholter Straße Richtung Am Ziegelofen. Der Straße Am Ziegelofen folgend bis zur Abzweigung In der Ziegelheide, weiter nach Rhede auf der Straße Bocholter Diek. Dann weiter bis zur Abzweigung Barloer Straße (K 4), von dort nach Süden bis zur Boomstegge. Der Boomstegge folgend bis zur Gronauer Straße (L 572). Der Gronauer Straße östlich folgend bis zur Kreuzung Hoxfelder Straße (K 3). Der K 3 (Hoxfelder Straße) weiter nach Borken über Vardingholter Straße bis zum Kreisverkehr, dort auf Pröbstinger Busch (K 50). Der K 50 folgend bis zur Bocholter Straße, nach Osten der Bocholter Straße (L 581) entlang bis zur Abzweigung Westenborkener Straße (K 50). Die K 50 entlang nach Raesfeld über Helweg bis zur Abzweigung auf die Straße St. Sebastian. Der Straße St. Sebastian folgend bis zum Kreisverkehr Weseler Straße. Von dort weiter auf den Südring bis zum Kreisverkehr Ausfahrt Truvenne. Der Truvenne folgend, die Westerlandwehr überquerend, weiter auf die Straße Hagen bis zur Kreuzung Marienthaler Straße. Der Marienthaler Straße nach Osten folgend bis zur Kreuzung Schermbecker Straße (L 607). Der Schermbecker Straße südlich folgend bis zur Kreisgrenze am Grenzweg. Der Kreisgrenze komplett nach Westen folgend bis zum Ausgangspunkt in Isselburg-Werth.

Für geflügel- und vogelhaltende Betriebe in der vorläufigen Sperrzone gilt insbesondere folgendes:
1. Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen weder aus noch in den Betrieb verbracht werden.
2. Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
3. Geflügel und gehaltene Vögel sind so zu halten/isolieren, dass diese keinen Kontakt zu wildlebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls zu Insekten und Nagetieren haben. (Stallpflicht)
4. Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen ohne Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken nicht getötet werden. Zur Genehmigung ist dem Kreis rechtzeitig ein formloser Antrag zuzuleiten.
5. Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe sind untersagt.

Ausnahmen zu den Regelungen gemäß Ziffern 1 bis 2 können beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel der Kreisverwaltung Borken beantragt werden. Die Anträge sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: tiereundlebensmittel@kreis-borken.de. Der Kreis Borken schaltet zudem ab Montagmorgen (13.12.2022) zu den üblichen Dienstzeiten eine Telefon-Hotline unter der Telefon-Nr. 02861/681-1377. Informationen gibt es zudem im Internet unter https://kreis-borken.de/index.php?id=15933&L=942. Im Verlauf des Montags wird dort auch eine interaktive Karte zur Verfügung stehen, in der Tierhalter ihre Adresse eingeben können, um zu prüfen, ob sie in der vorläufigen Sperrzone liegen und damit von den Restriktionen betroffen sind.

Kleines Gebiet des Kreises Kleve vom Verdacht der „Geflügelpest“ im Kreis Wesel betroffen

Östlich der Ortschaft Rees-Haldern besteht ein Verbot der Ein- und Ausfuhr von Geflügel sowie von Geflügel-Erzeugnissen. Kreisweit gilt im Kreis Kleve eine Stallpflicht sowie ein Ausstellungsverbot.

Kreis Kleve. Im benachbarten Kreis Wesel gibt es einen Verdacht des Ausbruchs der Hochpathogenen Aviären Influenza („Geflügelpest“). Die daraus resultierenden Regelungen im Umkreis um den betroffenen Bestand gelten auch für ein kleines Gebiet des Kreises Kleve.

Die vorläufige Überwachungszone umfasst unter anderem ein Gebiet östlich der Ortschaft Rees-Haldern. Für dieses Gebiet hat der Kreis Kleve mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung folgende Regelungen erlassen – Ausnahmen sind mit dem Kreis Kleve zu besprechen:

  1. Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen weder aus noch in den Betrieb verbracht werden.
  2. Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
  3. Geflügel und gehaltene Vögel sind so zu halten/isolieren, dass diese keinen Kontakt zu wildlebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls zu Insekten und Nagetieren haben (Stallpflicht).
  4. Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen ohne Genehmigung des Kreises Kleve nicht getötet werden.
  5. Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe sind untersagt.
  6. Alle tierischen Nebenprodukte von toten Tieren, die in einem Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, verendet sind oder getötet wurden, sind im Einklang mit der entsprechenden Verordnung zu verarbeiten oder zu beseitigen.

Darüber hinaus gelten kreisweit Regelungen wie eine Stallpflicht sowie ein Ausstellungsverbot. Im Einzelnen:

  1. Sämtliches im Kreis Kleve gehaltene Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung besteht und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein muss (Schutzvorrichtung), zu halten.
  2. Im Kreis Kleve sind Geflügelausstellungen, -märkte,
    -schauen, Wettbewerbe mit Geflügel oder ähnliche Veranstaltungen untersagt.

Diese Regelungen gelten zunächst, bis Klarheit über den Geflügelpest-Verdachtsfall des Kreises Wesel besteht.

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