Symbolbild Polizei NRW
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Mönchengladbach. Ein Bewohner eines Mehrfamilienhauses in der Ortslage Schmölderpark in Mönchengladbach stellte beim Betreten des Kellers an -12- Kellerverschlägen aufgebrochene Kellertüren fest und hörte darüber hinaus verdächtige Geräusche. Die hinzugerufenen Beamten konnten eine 28jährige tatverdächtige männliche Person antreffen. Nach ersten Ermittlungen ist diese Person ohne festen Wohnsitz, bereits mehrfach wegen gleichgelagerter Delikte polizeilich in Erscheinung getreten und wurde zunächst dem Polizeigewahrsam zugeführt. Eine entsprechende Strafanzeige wurde gefertigt und die Ermittlungen dauern an.

Im Ortsteil Dahl verschafften sich Unbekannte zunächst über die Hauseingangstür Zutritt in das Haus und drangen anschließend in der ersten Etage durch die Wohnungstür in die Wohnung der Geschädigten ein. Die Räume wurden durchsucht und Schmuck, Geld und Münzen im Wert von mehreren tausend Euro entwendet.

In Venn verschafften sich zwei Täter mit brachialer Gewalt Zugang zu einem Kiosk und entwendeten diverse Tabakwaren. Nachdem Nachbarn auf den Einbruch aufmerksam wurden, flüchteten sie in bislang unbekannte Richtung.

In der Innenstadt wurde an einem weiteren Kiosk die Scheibe eingeschlagen und anschließend die Räumlichkeiten durchwühlt. Auch hier wurden Zigaretten in nicht unerheblichem Umfang entwendet.

In Heyden wurden wurde zunächst die Wohnungstür und danach zwei Türen in der Wohnung eingetreten. Aus einem Zimmer wurde anschließend Bargeld entwendet.

In Holt wurde an einer Doppelhaushälfte die Terrassentür aufgehebelt und verschiedene Räume durchwühlt. Hier ist eine genaue Schadensfeststellung noch nicht erfolgt.

In Eicken tritt ein männlicher Täter die Wohnungstür ein und wird durch die Bewohnerin unmittelbar angetroffen. Hierauf flüchtete der Mann sofort und ohne Beute. Ebenfalls in Eicken verschafften sich Unbekannte Zutritt in angemietete Kirchenräume und entwendeten einen Werkzeugkoffer und eine Abendmahlgarnitur. Ob gegeben falls ein Tatzusammenhang mit dem zuvor genannten Wohnungseinbruch besteht, ist Gegenstand weiterer Ermittlungen. (ots)

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