Das Straßenverkehrsamt des Kreises Recklinghausen, das Polizeipräsidium Recklinghausen und das Ordnungsamt der Stadt Oer-Erkenschwick haben sich bei einem Treffen mit den Unfällen von E-Scootern auseinandergesetzt und über die wichtigsten Regeln informiert. Auf dem Foto stehen von links: Martin Weinhold, Andrea Hake vom Kreis Recklinghausen, Martin Heitkamp, Jörg Teichert, Kevin Porsche von der Stadt Oer-Erkenschwick, Hermann Lücke vom Kreis Recklinghausen und Klemens Erwig von der Stadt Oer-Erkenschwick (Foto: Kreis Recklinghausen)
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Oer-Erkenschwick/Kreis Recklinghausen. Unfallkommission informiert über die wichtigsten Regeln

Auf vielen Wegen im Kreisgebiet sind sie schon nicht mehr wegzudenken: E-Scooter. Doch welche Regeln gelten für die elektrischen Roller? Und wie ist man mit ihnen sicher unterwegs? Damit haben sich das Straßenverkehrsamt des Kreises Recklinghausen, das Polizeipräsidium Recklinghausen und das Ordnungsamt der Stadt Oer-Erkenschwick bei einem Treffen der überörtlichen Unfallkommission auseinandergesetzt.

In Oer-Erkenschwick hat es in den vergangenen zwölf Monaten acht Unfälle mit E-Scootern gegeben. Zwei von ihnen am Kreisverkehr Berliner Platz, verursacht durch E-Scooter, die verbotenerweise auf den Fußgängerüberwegen führen. Damit dies nicht öfter passiert, wollen die Behörden Aufklärungsarbeit leisten. „Wir haben uns gemeinsam dafür entschieden, dass ein Aktionstag zum E-Scooter-Fahren stattfinden soll. Unser Augenmerk liegt heute also speziell auf der Kontrolle dieser Verkehrsteilnehmer“, erklärt Martin Heitkamp von der Polizei. „Denn auch wenn für die Fahrt mit dem E-Scooter kein Führerschein benötigt wird, muss der Fahrer dennoch einige Regeln kennen, auf die wir heute noch einmal hinweisen wollen.“

Viele Regeln wie für Radfahrer
„Für die Fahrt mit dem E-Scooter gelten die meisten Regeln, die auch Radfahrer einhalten müssen“, erklärt Andrea Hake vom Fachdienst Straßenverkehr beim Kreis Recklinghausen, die für die überörtlichen Unfallkommissionen in neun von zehn Städten zuständig ist. So dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften sogenannte „Elektrokleinstfahrzeuge“ wie E-Scooter nur baulich angelegte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege sowie Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren. Sollte keiner der genannten Wege vorhanden sein, ist die Straße zu benutzen. „Was viele außerdem nicht wissen: Die Fahrt mit dem E-Scooter ist erst ab 14 Jahren erlaubt.“

Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf man nicht mit E-Scootern fahren. Sie genießen außerdem keine Vorrechte auf dem Fußgängerüberweg und sollten daher – wie auch Fahrräder – über den Zebrastreifen geschoben werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf der Seitenstreifen oder, wenn keiner vorhanden ist, die Fahrbahn genutzt werden. An Ampeln zählt das Signal für Radfahrer oder, wenn keines vorhanden ist, das Signal für den fließenden Verkehr.

Rücksicht ist das A und O
Wer mit dem E-Scooter auf Radverkehrsflächen unterwegs ist, muss auf die Radfahrer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Schnelleren Radfahrern muss das Überholen ohne Behinderung ermöglicht werden. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Wenn nötig, muss auch hier die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

„Immer wieder sehen wir in Oer-Erkenschwick, dass zwei Personen auf einem E-Scooter stehen. Das ist gefährlich und darum nicht erlaubt“, sagt Klemens Erwig vom Ordnungsamt der Stadt Oer-Erkenschwick. Einzeln hintereinander fahren sei der richtige Weg – sich an fahrende Fahrzeuge anhängen oder freihändig fahren ist hingegen nicht erlaubt. Wichtig: Wie bei allen Fahrzeugen ist auch die Benutzung des Handys während der Fahrt mit dem E-Scooter verboten.

Wann das Scooter-Fahren nicht erlaubt ist
Wenn ein Verbotszeichen für Kraftfahrzeuge besteht, darf dort mit einem E-Scooter nur gefahren werden, wenn dies durch ein Zusatzzeichen – rechteckiges Schild mit Piktogramm eines Rollers mit Stromkabel und dem Wort „frei“ – ausdrücklich erlaubt wird. Besteht ein Verbot für Radfahrer oder für alle Fahrzeuge, gilt dies auch für E-Scooter. Diese müssen dann geschoben werden.

Wer denkt, der E-Scooter sei eine gute Alternative zum Auto, wenn es ein Paar Bier mehr geworden sind, liegt damit falsch. Bei Alkohol und Drogen gelten die gleichen strengen Bestimmungen wie für Autofahrer. „Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit dürfen also gar keinen Alkohol trinken, wenn sie mit dem E-Scooter unterwegs sind“, erklärt Polizeihauptkommissar Heitkamp.

Erhöhte Unfallgefahr wegen kleiner Räder
Wer mit einem E-Scooter fährt, sollte daran denken, dass durch die kleinen Räder eine erhöhte Unfallgefahr bei Unebenheiten auf Radwegen oder Fahrbahnen, zum Beispiel Kopfsteinpflaster oder Bordsteinkanten besteht. Dies gilt insbesondere bei nassem Untergrund. „Ratsam ist es auch, auffällige Kleidung zu tragen, um von den anderen Verkehrsteilnehmern besser gesehen zu werden“, so Klemens Erwig vom Ordnungsamt.

Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge
„Maßgeblich für das Fahren mit E-Scootern ist die sogenannte ‚Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung‘“, erklärt Andrea Hake vom Kreis. E-Scooter müssen demnach eine Allgemeine Betriebserlaubnis vom Kraftfahrt-Bundesamt haben, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Ansonsten dürfen sie nur auf Privatgelände gefahren werden.

Anders als beim Rad muss eine gültige Versicherungsplakette für Elektro-Kleinstfahrzeuge dauerhaft am E-Scooter angebracht sein – es braucht also eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Heitkamp: „Wir erhoffen uns, dass sich nach heute noch einmal mehr Menschen mit den Regelungen für das Fahren von E-Scootern auseinandersetzen. Denn das ist am Ende die Voraussetzung, um sicher im Straßenverkehr unterwegs sein zu können.“

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